Pflegehilfsmittel - Definition, Zuzahlung & Antrag

Isabell Jungesblut

Pflegehilfsmittel - Definition, Zuzahlung & Antrag

Isabell Jungesblut
Pflegen bedeutet mehr, als nur körperliche Unterstützung zu leisten. Es ist eine Herzensangelegenheit, die oft mit großen Herausforderungen verbunden ist. Umso wichtiger ist es, dass Sie als pflegende Angehörige Entlastung erfahren und die bestmögliche Unterstützung erhalten – nicht nur für Ihre Liebsten, sondern auch für sich selbst.

Pflegehilfsmittel sind dabei wie kleine Alltagshelfer. Sie sind speziell dafür gedacht, die häusliche Pflege zu erleichtern und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person zu fördern. Mit ihrer Hilfe wird die Pflege nicht nur sicherer, sondern oft auch deutlich komfortabler – und zwar für die Pflegeperson, aber auch für Ihre Angehörigen.

Pflegehilfsmittel im Überblick: Ihre Alltagshelfer für die Pflege

Pflegehilfsmittel gibt es in vielen Formen und Funktionen. Die Pflegeversicherung unterscheidet zwei Arten von Pflegehilfsmitteln:

  • Technische Pflegehilfsmittel: Dazu gehören zum Beispiel Pflegebetten, Lagerungshilfen oder Notrufsysteme. Diese Pflegehilfsmittel sorgen für mehr Sicherheit und ermöglichen es, den Alltag besser zu bewältigen.
  • Verbrauchsprodukte: Diese umfassen beispielsweise Produkte für die Hygiene in der Pflege, wie Einmalhandschuhe, Betteinlagen oder auch Desinfektionsmittel. Sie sind für die tägliche Pflege unverzichtbare Produkte. 

Doch wie behält man bei all den Möglichkeiten den Überblick? Das Pflegehilfsmittel-Verzeichnis hilft Ihnen dabei. Es ist wie eine umfangreiche Pflegehilfsmittel-Liste, die Ihnen eine klare Orientierung gibt. In diesem Verzeichnis sind alle Pflegehilfsmittel aufgeführt, die im Rahmen der Pflegeversicherung genutzt werden können. Dazu gehören sowohl Produkte, die dauerhaft zur Verfügung gestellt werden, als auch solche, die leihweise überlassen werden – wie zum Beispiel ein Pflegebett oder ein Notrufsystem.

Erstellt und gepflegt wird dieses Verzeichnis vom GKV-Spitzenverband - und ist somit auch unter dem Namen “Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes” bekannt. Dieses Verzeichnis gilt für alle gesetzlich Versicherten. Bei Privatversicherten gibt es keinen einheitlichen Hilfsmittelkatalog. Stattdessen hängt es von der jeweiligen Pflegekasse und vom Tarif ab, welche Hilfsmittel abgedeckt sind. Deshalb sollten Privatversicherte genau prüfen, welche Hilfsmittel im Versicherungsschutz enthalten sind und in welcher Ausführung sie gegebenenfalls verfügbar sind.
Zu den Pflegehilfsmittel gehören auch Hygieneartikel, die es meist in Pflegeboxen gibt

Pflegehilfsmittel beantragen

Wenn Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied Pflegehilfsmittel benötigt, ist ein schriftlicher Antrag bei der Pflegekasse notwendig. Dieser kann ganz unkompliziert und formlos gestellt werden – zum Beispiel per Brief, Fax oder bei einigen Kassen auch online über deren Website. Für eine einfache und schnelle Bearbeitung können Sie auch auf eine Mustervorlage zurückgreifen, die Ihnen beim Formulieren hilft. 

Für technische Pflegehilfsmittel, wie beispielsweise ein Pflegebett, ist es oft hilfreich, eine Begründung beizufügen. Diese Begründung kann von einem Arzt, einer Pflegefachkraft oder im Rahmen einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst ausgestellt werden und bestätigt die Notwendigkeit des entsprechenden Hilfsmittels. Nach Eingang des Antrags bei der Kasse muss diese innerhalb von drei Wochen über Ihren Antrag entscheiden. Wenn eine Pflegefachkraft oder der Medizinische Dienst in die Entscheidung eingebunden ist, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. 
Falls die Pflegekasse die vorgegebenen Fristen nicht einhalten kann, muss sie Sie rechtzeitig schriftlich darüber informieren und den Grund dafür nennen. Erhalten Sie keine Mitteilung, gilt Ihr Antrag nach Ablauf der Frist als genehmigt. 

Gut zu wissen: Oft wird bereits im Rahmen einer Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst oder andere beauftragte Gutachter geprüft, welche Pflegehilfsmittel für Ihre Pflegesituation sinnvoll sind. Diese Experten geben konkrete Empfehlungen ab, die – mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person – automatisch als Antrag auf die entsprechenden Leistungen gewertet werden. Somit muss dann kein separater Antrag mehr gestellt werden. Auf diese Weise entfällt eine zusätzliche Prüfung der Notwendigkeit durch die Pflegekasse, was den Prozess erheblich vereinfacht. Auch Pflegefachkräfte können Ihnen helfen, den Antrag auf Pflegehilfsmittel zu stellen, zum Beispiel im Rahmen eines Beratungseinsatzes nach §37.3 SGB XI. Sie sprechen dabei ebenfalls konkrete Empfehlungen aus, die den Antragsprozess deutlich erleichtern.

Pflegehilfsmittel: Kosten und Zuschüsse 

Pflegehilfsmittel sind unverzichtbare Helfer im Pflegealltag. Sie sind speziell dafür gedacht, die häusliche Pflege zu erleichtern, Beschwerden zu lindern oder die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person zu fördern. Doch wer kommt eigentlich für die Kosten auf? 
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel, wenn ein Pflegegrad festgestellt wurde. Bei technischen Pflegehilfsmitteln ist in der Regel eine Eigenbeteiligung von 10 Prozent, höchstens jedoch von 25 Euro pro Hilfsmittel zu leisten. Eine Befreiung von Zuzahlungen ist möglich. Es gelten die Regelungen zur Zuzahlungsbefreiung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Seit Januar 2025 beträgt die monatliche Pauschale der Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel, 42 Euro. 

Und wie sieht die Zuzahlung der Pflegekasse bei einem Hausnotrufsystem aus? 
Die Pflegekasse übernimmt seit dem 1. September 2021 die monatlichen Mietkosten für ein Hausnotrufsystem in Höhe von 25,50 Euro pro Monat, sofern der Anbieter einen Vertrag mit der Pflegeversicherung abgeschlossen hat, ein Pflegegrad vorliegt und die Person häufiger alleine zuhause ist. Diese Kosten werden direkt von der Pflegekasse an den Anbieter des Hausnotrufs gezahlt. 
Hausnotrufsysteme werden häufig von der Pflegekasse übernommen oder bezuschusst
Übrigens: Größere technische Hilfsmittel, wie beispielsweise ein Pflegebett, werden häufig zur Nutzung leihweise zur Verfügung gestellt. 

Nachdem wir uns intensiv mit dem Thema Pflegehilfsmittel beschäftigt haben, soll an dieser Stelle ein wichtiger Punkt hervorgehoben werden: die Unterscheidung zwischen Pflegehilfsmitteln und allgemeinen Hilfsmitteln. Diese beiden Kategorien sind nicht nur in ihrer Funktion unterschiedlich, sondern auch in der Frage, wer für die Finanzierung zuständig ist. Ein genauer Blick darauf hilft, Missverständnisse zu vermeiden und die richtige Unterstützung zu erhalten.

Ein kurzer Blick auf Hilfsmittel: Unterschiede und Zuständigkeiten

Hilfsmittel unterscheiden sich von den Pflegehilfsmitteln. Sie werden von der Krankenkasse bezahlt, wenn sie notwendig sind, um den Erfolg einer medizinischen Behandlung zu sichern, eine drohende Behinderung zu verhindern oder eine bestehende Behinderung auszugleichen. Dazu gehören auch Vorsorgehilfsmittel, die helfen können, eine Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Zu den Hilfsmitteln zählen unter anderem Sehhilfen, Hörgeräte, Prothesen, orthopädische Hilfsmittel, Rollstühle, Inkontinenzhilfen und Kompressionsstrümpfe sowie andere technische Produkte. Wichtig für die Kostenübernahme ist, dass das Hilfsmittel von einem Arzt oder einer Ärztin verordnet wird. Ohne eine solche Verordnung kann die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen.

Daher ist es entscheidend, frühzeitig mit dem behandelnden Arzt oder der Ärztin der pflegebedürftigen Person zu sprechen, um die Notwendigkeit des Hilfsmittels abzuklären. Nach Ausstellung der Verordnung reichen Sie diese bei der Krankenkasse ein. Die Krankenkasse prüft den Antrag und informiert Sie anschließend über das weitere Vorgehen.

Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind – wie Inkontinenzhilfen, Bettschutzeinlagen, Stomaartikel, Sonden oder Spritzen – fällt eine gesetzliche Zuzahlung an. Diese beträgt 10 Prozent der Kosten pro Packung, jedoch maximal 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

Bei allen anderen Hilfsmitteln gelten ebenfalls Zuzahlungsregelungen: Versicherte zahlen 10 Prozent des von der Krankenkasse übernommenen Betrags, wobei die Zuzahlung mindestens fünf Euro und maximal 10 Euro beträgt. Wichtig: Die Zuzahlung überschreitet in keinem Fall die tatsächlichen Kosten des Hilfsmittels.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme von Pflegehilfsmitteln

Kehren wir nun zu den Pflegehilfsmitteln zurück. Die Kosten für Pflegehilfsmittel können von der Pflegekasse übernommen werden. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese stellen sicher, dass die Hilfsmittel tatsächlich zur Unterstützung der Pflege genutzt werden und der pflegebedürftigen Person zugutekommen.

1. Pflegegrad muss vorliegen
Die Grundvoraussetzung für die Kostenübernahme durch die Pflegekasse ist, dass die pflegebedürftige Person über einen anerkannten Pflegegrad verfügt. Ohne diesen Pflegegrad können Pflegehilfsmittel nicht von der Pflegekasse finanziert werden.

2. Die Pflege muss zu Hause oder in einer anderen häuslichen Umgebung stattfinden
Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen ist, dass die Pflege in der eigenen Wohnung, im Haushalt einer Pflegeperson oder in einer vergleichbaren häuslichen Umgebung zum Beispiel in einer Wohngemeinschaft erfolgt. 

3. Zweck des Pflegehilfsmittels
Das Pflegehilfsmittel muss dazu beitragen, die Pflege zu erleichtern, Beschwerden zu lindern oder die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person zu fördern. Produkte, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden nicht übernommen.

4. Antrag bei der Pflegekasse
Die Pflegehilfsmittel müssen bei der Pflegekasse beantragt werden. Häufig genügt ein formloser Antrag. In manchen Fällen kann eine Empfehlung im Pflegegutachten oder eine schriftliche Begründung hilfreich sein.

Ein formloser Antrag reicht meist für die Beantragung von Pflegehilfsmitteln
5. Pflegehilfsmittel-Verzeichnis der Pflegekassen
Das gewünschte Hilfsmittel muss im Pflegehilfsmittel-Verzeichnis der Pflegekassen aufgeführt sein. Dieses Verzeichnis dient als Orientierung und listet alle Produkte, die erstattet werden können.

6. Keine Übernahme durch die Krankenkasse
Die Kosten für Pflegehilfsmittel werden nur übernommen, wenn keine Leistungspflicht der Krankenkasse besteht. 

Neuerungen bei den „Zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln“ ab 2024

Die Pflegekassen unterscheiden Pflegehilfsmittel in verschiedene Kategorien, darunter auch die „Zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel“ als eine eigene Gruppe neben den technischen Pflegehilfsmitteln. Seit dem 01.Juli. 2024 ist die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch klarer geregelt. Diese Neuerungen sollen pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen mehr Sicherheit und Selbstbestimmung bei der Auswahl und Nutzung der Hilfsmittel geben. Besonders Pflegeboxen – vorgefertigte Sets mit verschiedenen Pflegehilfsmitteln – standen in der Vergangenheit häufig in der Kritik. Es gab ungebetene Anrufe und Besuche von Anbietern, die den Betroffenen solche Pflegeboxen - auch Pflegemittelboxen genannt - ohne deren Zustimmung anboten oder sogar lieferten. In einigen Fällen erhielten pflegebedürftige Personen unerwartet Bestellbestätigungen und fertige Pflegeboxen, obwohl sie nie Kontakt zu den Anbietern hatten. Die neuen Regelungen ab Juli 2024 sollen diesem Vorgehen einen Riegel vorschieben und gewährleisten, dass Pflegehilfsmittel individuell und bedarfsorientiert bereitgestellt werden. 

  • Qualifizierte Beratung: Anbieter, die Pflegehilfsmittel liefern, sind verpflichtet, die pflegebedürftige Person vorab umfassend und individuell zu beraten. Die Beratung muss von geschultem Personal durchgeführt werden und sicherstellen, dass die pflegebedürftige Person die passenden Produkte erhält. Ein Nachweis über die Beratung wird zusammen mit dem Antrag bei der Pflegekasse eingereicht.
  • Kein Rezept erforderlich: Für die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wird weiterhin kein Rezept von einem Arzt oder einer Ärztin benötigt.
  • Antrag bei der Pflegekasse: Um die monatlichen 42 Euro Zuschuss für die Produkte zu erhalten, müssen Sie oder die pflegebedürftige Person einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. 
  • Vorsicht vor unerwünschten Anrufen: Anbieter dürfen nur dann Kontakt aufnehmen, wenn Sie dies ausdrücklich wünschen. Damit sollen unerwünschte Anrufe und Besuche an der Haustür verhindert werden.
  • Individuelle Zusammenstellung der Produkte:
    Pflegehilfsmittel müssen sich künftig nach dem Bedarf Ihrer pflegebedürftigen Person richten. Vorgefertigte Pflegeboxen mit festgelegten Inhalten sind nicht mehr zulässig.

Fazit: Pflegehilfsmittel – eine Unterstützung, die entlastet 

Pflegehilfsmittel sind mehr als nur praktische Alltagshelfer – sie sind eine wertvolle Unterstützung, die den Pflegealltag spürbar erleichtert und mehr Raum für Zuwendung schafft. Sie helfen nicht nur dabei, die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person zu fördern, sondern nehmen auch pflegenden Angehörigen viele Lasten ab.

Durch die klar geregelte Kostenübernahme durch die Pflegekasse müssen finanzielle Hürden dabei keine Sorge bereiten. So bleibt mehr Raum und Energie für das, was wirklich zählt: die fürsorgliche Begleitung und das Miteinander, das die Pflege so besonders macht.


💜-liche Grüße 

Ihre Isabell Jungesblut



Zuletzt aktualisiert: Dieser Artikel wurde am 02.01.2025 zuletzt aktualisiert.

Pflegehilfsmittel: Häufig gestellte Fragen

Kann ich mir die 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch auszahlen lassen?

Nein, der Betrag kann nur für erstattungsfähige Verbrauchsprodukte genutzt werden.

Kann man Pflegehilfsmittel in der Apotheke kaufen?

Ja, die Pflegehilfsmittel können Sie in der Apotheke kaufen. Viele Apotheken bieten sowohl Verbrauchsprodukte wie Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel als auch technische Pflegehilfsmittel an. Es empfiehlt sich jedoch, vorher bei Ihrer Pflegekasse nachzufragen, ob diese spezielle Verträge mit bestimmten Anbietern hat. 

Was ist der Unterschied zwischen Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln? 

Pflegehilfsmittel sind Hilfen, die in der häuslichen Pflege benötigt werden, um diese zu erleichtern, die Pflegebedürftigen zu unterstützen oder ihnen eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Die Kosten dafür werden von der Pflegekasse übernommen. Hilfsmittel hingegen dienen der medizinischen Versorgung, werden nach ärztlicher Verordnung von der Krankenkasse finanziert und sind im Einzelfall erforderlich, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine bestehende Behinderung auszugleichen.

Wie hoch ist die Zuzahlung für Pflegehilfsmittel? 

Für technische Pflegehilfsmittel ist ein Eigenanteil von 10 Prozent der Kosten zu leisten, maximal jedoch 25 Euro pro Hilfsmittel. Größere technische Hilfsmittel, wie Pflegebetten werden oft leihweise überlassen. Verbrauchsprodukte, wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel, werden bis zu einem Betrag von 42 Euro erstattet. 

Welche Arten von Pflegehilfsmitteln gibt es und wer hat Anspruch darauf?

Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen technischen Pflegehilfsmitteln, wie Pflegebetten, Notrufsystemen oder Lagerungshilfen, die häufig auch leihweise zur Verfügung gestellt werden und Verbrauchsprodukten, wie Einmalhandschuhen, Betteinlagen oder Desinfektionsmitteln, die für den täglichen Pflegebedarf genutzt werden. Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben pflegebedürftige Personen mit einem anerkannten Pflegegrad, die zu Hause oder in Wohngemeinschaften gepflegt werden. In stationären Pflegeeinrichtungen besteht dieser Anspruch nicht.
Zur Autorin

Isabell Jungesblut

EXAMINIERTE GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGERIN
Als Expertin für Gesundheits- und Krankenpflege bringt Isabell Jungesblut umfangreiche Erfahrungen aus der Akutversorgung aber auch aus der vollstationären Langzeitversorgung mit. Hier im Pflege ABC teilt sie ihr umfangreiches Wissen mit Ihnen, um die Pflege für Sie zu erleichtern.
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