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Ehegattennotvertretung: Das sollten Sie wissen
Isabell Jungesblut
Wenn plötzlich ein Notfall eintritt und ein geliebter Mensch bewusstlos wird oder nicht mehr selbst entscheiden kann, ist das für Angehörige eine große Belastung. Bis Anfang 2023 konnten Ehepartner in solchen Situationen nur mit einer Vorsorgevollmacht rechtlich wirksam Entscheidungen füreinander treffen. Seit dem 1. Januar 2023 gilt jedoch ein neues Gesetz: das Ehegattennotvertretungsrecht. Es soll Ehepaare in medizinischen Krisen entlasten und schnelle Entscheidungen ermöglichen.
Was ist das Ehegattennotvertretungsrecht?
Das Ehegattennotvertretungsrecht, festgehalten in § 1358 BGB, erlaubt es Ehepartnern, sich in einem medizinischen Notfall gegenseitig für bis zu sechs Monate zu vertreten.
Das bedeutet:
Voraussetzungen für die Ehegattennotvertretung

Das Vertretungsrecht ist an klare Bedingungen geknüpft. Es gilt nicht automatisch in jeder Situation. In folgenden Situationen kann es angewendet werden:
Ablauf in der Praxis: So funktioniert das Ehegattennotvertretungsrecht
Damit das Ehegattennotvertretungsrecht rechtssicher ausgeübt werden kann, muss der behandelnde Arzt zunächst alle gesetzlichen Voraussetzungen prüfen. Er stellt sicher, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, wie zum Beispiel eine rechtliche Betreuung, eine bestehende Vorsorgevollmacht, eine Ablehnung oder ein dauerhaftes Getrenntleben der Ehepartner. Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, erstellt der Arzt eine schriftliche Bestätigung über das Vertretungsrecht.
Diese Bestätigung enthält das Datum, ab dem das Notvertretungsrecht gilt. Damit wird eindeutig der Beginn der Vertretungsbefugnis dokumentiert. Sie wird dem vertretenden Ehepartner ausgehändigt, damit dieser sie bei weiteren Terminen in Kliniken, Arztpraxen oder Pflegeeinrichtungen vorlegen kann. So wird sichergestellt, dass alle beteiligten Fachkräfte und Einrichtungen den rechtlichen Status kennen und respektieren.
Das Notvertretungsrecht ist zeitlich begrenzt und gilt für maximal sechs Monate ab Ausstellung der Bestätigung. Wenn über diesen Zeitraum hinaus eine rechtliche Vertretung erforderlich ist, schaltet sich das Betreuungsgericht ein. Dort wird geprüft, ob ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden muss. In der Regel versucht das Gericht, dafür eine Person aus dem engsten Familienkreis zu gewinnen, sodass auch in einer länger andauernden Krise die Interessen des betroffenen Partners bestmöglich gewahrt bleiben.
Ehegattennotvertretungsrecht und Vorsorgevollmacht im Vergleich
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Fazit: Sicherheit für Ehepaare im Ernstfall
Ehegattennotvertretung: Häufig gestellte Fragen
Gilt das Ehegattennotvertretungsrecht auch für unverheiratete Paare?
Nein, das Recht gilt nur für Ehepartner.
Gilt das Ehegattennotvertretungsrecht auch für alle anderen Lebensbereiche?
Nein. Das Ehegattennotvertretungsrecht gilt ausschließlich für medizinische und gesundheitliche Angelegenheiten – zum Beispiel für Entscheidungen über Untersuchungen, Behandlungen oder Krankenhausaufenthalte. Für Vermögensfragen, Verträge oder Behördenangelegenheiten ist es nicht gültig. Hier braucht es eine Vorsorgevollmacht oder eine gerichtlich angeordnete Betreuung.
Was passiert, wenn die Ehepartner getrennt leben?
In diesem Fall entfällt das Vertretungsrecht – außer ein Partner lebt aufgrund von Pflegebedürftigkeit im Heim.
Muss ich trotz des Ehegattennotvertretungsrechts eine Vorsorgevollmacht erstellen?
Ja, unbedingt. Die Vorsorgevollmacht bietet deutlich mehr Sicherheit und Flexibilität. Sie gilt dauerhaft, ist nicht auf sechs Monate begrenzt und kann auch rechtliche und finanzielle Bereiche umfassen, die das Ehegattennotvertretungsrecht nicht abdeckt.
Wie lange gilt das Ehegattennotvertretungsrecht?
Es gilt maximal sechs Monate ab dem Zeitpunkt der ärztlichen Bestätigung. Wenn danach weiterhin eine rechtliche Vertretung notwendig ist, wird das Betreuungsgericht eingeschaltet und entscheidet über eine gesetzliche Betreuung.
Welche Rolle spielt eine Patientenverfügung?
Eine Patientenverfügung behält immer Vorrang. Wenn darin konkrete Behandlungswünsche festgelegt sind, sind diese für Ärzte und Angehörige bindend – unabhängig vom Ehegattennotvertretungsrecht.
Zur Autorin
Isabell Jungesblut
Als Expertin für Gesundheits- und Krankenpflege bringt Isabell Jungesblut umfangreiche Erfahrungen aus der Akutversorgung aber auch aus der vollstationären Langzeitversorgung mit. Hier im Pflege ABC teilt sie ihr umfangreiches Wissen mit Ihnen, um die Pflege für Sie zu erleichtern.
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