Digitale Pflegeanwendungen (DiPa): Anspruch und Nutzen

Isabell Jungesblut

Digitale Pflegeanwendungen (DiPa): Anspruch und Nutzen

Isabell Jungesblut
Wussten Sie schon, dass pflegebedürftige Personen seit 2022 Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen – kurz DiPA – haben, allerdings nur dann, wenn die Anwendung vom BfArM geprüft und in das offizielle DiPA-Verzeichnis aufgenommen wurde? Diese modernen Anwendungen können den Pflegealltag spürbar erleichtern – zum Beispiel durch Erinnerungssysteme für Medikamente, digitale Pflegetagebücher oder Apps, die bei der Organisation von Pflegeaufgaben helfen.

Digitale Pflegeanwendungen sind wie kleine, digitale Helfer im Alltag: Sie unterstützen dabei, den Überblick zu behalten, Abläufe zu vereinfachen und die Selbständigkeit zu fördern. Auch Angehörige profitieren davon, denn viele Anwendungen lassen sich gemeinsam nutzen und erleichtern die Abstimmung rund um die Pflege.

In diesem Artikel erfahren Sie, was genau hinter digitalen Pflegeanwendungen steckt, wer Anspruch darauf hat und wie Sie von dieser modernen Form der Unterstützung profitieren können.

Was bedeutet „digitale Pflegeanwendung“?

Digitale Pflegeanwendungen – abgekürzt DiPA – sind Apps oder webbasierte Programme, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Alltag unterstützen. Sie können beispielsweise:

  • an die Einnahme von Medikamenten erinnern,
  • Übungen zur Sturzprävention oder Bewegung anleiten,
  • bei der Organisation von Pflegeterminen helfen,
  • oder das Wohlbefinden dokumentieren und pflegerische Abläufe erleichtern.

Das Ziel der digitalen Pflegeanwendungen ist es, die Selbständigkeit zu fördern, Angehörige zu entlasten und den Pflegealltag besser zu strukturieren.

Die rechtliche Grundlage: § 40 a und 78a SGB XI und das DiPA-Verzeichnis

Person nutzt eine App auf einem Tablet als digitale Pflegeanwendung (DiPa)
Damit eine App oder Webanwendung als digitale Pflegeanwendung (DiPA) gilt, muss sie bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen.
Die rechtliche Grundlage dafür bilden § 40a und § 78a SGB XI.
Nach § 40a SGB XI haben pflegebedürftige Personen Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen, die dazu beitragen, ihre Selbständigkeit zu erhalten oder zu fördern und den Pflegealltag zu erleichtern.

§ 78a SGB XI regelt, wie diese Anwendungen geprüft und zugelassen werden.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) führt dafür ein offizielles Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen.

Nur Anwendungen, die dort gelistet sind, gelten als geprüft, sicher und erstattungsfähig – sie können also über die Pflegekasse bezuschusst werden.
Aktuell befindet sich dieses Verfahren jedoch noch in der Aufbauphase.
Das DiPA-Verzeichnis existiert beim BfArM bereits, ist aber derzeit noch leer – es wurde noch keine digitale Pflegeanwendung offiziell zugelassen oder gelistet.
Der Grund: Die für die Zulassung erforderlichen Zertifizierungsstellen und Datenschutzprüfungen befinden sich noch im Aufbau. Erst wenn diese Prozesse vollständig eingerichtet sind, kann die Aufnahme in das Verzeichnis erfolgen.

Hersteller können aber schon jetzt Anträge auf Aufnahme stellen und ihre Unterlagen vorbereiten.
Sobald das Zertifizierungsverfahren abgeschlossen ist, ist damit zu rechnen, dass erste geprüfte und gelistete DiPA folgen werden.

Im DiPA-Verzeichnis werden dann alle anerkannten digitalen Pflegeanwendungen übersichtlich aufgeführt – ähnlich wie im bekannten DiGA-Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen der Krankenkassen.

Beispiele für mögliche oder denkbare digitale Pflegeanwendungen sind:

  • Erinnerungs-Apps für Pflegezeiten oder Medikamente,
  • Kommunikationstools für Pflegepersonen,
  • Schulungsplattformen für pflegende Angehörige,
  • digitale Tagebücher zur Dokumentation des Pflegeverlaufs.

Zuschuss von der Pflegekasse: Digitale Pflegeanwendungen und 53 Euro Förderung

Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad haben grundsätzlich Anspruch auf einen monatlichen Zuschuss von bis zu 53 Euro für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) und gegebenenfalls ergänzende Unterstützungsleistungen.
Die Kostenübernahme erfolgt über die Pflegekasse, sobald die gewählte Anwendung im offiziellen Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet ist.

So funktioniert der Antrag – Schritt für Schritt

  1. Pflegegrad prüfen:
    Voraussetzung für den Zuschuss ist ein anerkannter Pflegegrad (mindestens Pflegegrad 1).

  2. Anwendung auswählen:
    Wählen Sie eine App oder Webanwendung, die im DiPA-Verzeichnis nach § 78a Absatz 3 SGB XI aufgeführt ist.Hinweis: Aktuell (Stand 2025) befindet sich das Verzeichnis noch im Aufbau, daher sind bislang keine Anwendungen gelistet.

  3. Antrag stellen:
    Reichen Sie einen formlosen Antrag auf Kostenübernahme direkt bei der Pflegekasse ein – per Post, E-Mail oder über das Online-Kundenportal der Kasse.

  4. Rechnung einreichen:
    Im Regelfall erfolgt die Erstattung im Kostenerstattungsprinzip: Sie zahlen die App zunächst selbst und reichen anschließend die Rechnung bei der Pflegekasse ein.

  5. Erstattung erhalten:
    Die Pflegekasse prüft den Antrag und erstattet die Kosten bis zu 53 Euro monatlich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Mein Tipp an Sie: Sobald erste DiPA offiziell zugelassen sind, lohnt es sich, regelmäßig einen Blick in das DiPA-Verzeichnis des BfArM zu werfen. Dort finden Sie künftig alle geprüften, sicheren und erstattungsfähigen Anwendungen in einer Übersicht.

Aktueller Hinweis (Stand 2025): Das DiPA-Verzeichnis beim BfArM wurde zwar bereits eingerichtet, enthält aber derzeit noch keine zugelassenen Anwendungen.Der Anspruch besteht somit auf dem Papier bereits, kann jedoch erst praktisch genutzt werden, sobald die ersten DiPA offiziell geprüft und gelistet sind.

Vorteile digitaler Pflegeanwendungen im Alltag

Digitale Pflegeanwendungen bieten viele praktische Vorteile – sowohl für Pflegebedürftige als auch für Angehörige:

  • Alltag strukturieren: Termine, Aufgaben und Medikamentenpläne immer im Blick.

  • Kommunikation erleichtern: Austausch mit Pflegediensten oder Angehörigen über sichere Plattformen.

  • Wohlbefinden fördern: Durch Bewegungserinnerungen, kognitive Übungen oder emotionale Unterstützung.

  • Pflege dokumentieren: Digitale Pflegetagebücher helfen, Veränderungen festzuhalten – hilfreich auch bei Pflegegrad-Begutachtungen.

  • Angehörige entlasten: Mehr Transparenz, weniger Organisationsstress.

Fazit: Digitale Pflegeanwendungen – kleine Hilfe, großer Nutzen

Digitale Pflegeanwendungen sind eine moderne Ergänzung zur häuslichen Pflege. Sie fördern die Selbständigkeit, erleichtern die Organisation und können Angehörige spürbar entlasten – zum Beispiel durch Erinnerungs-Apps, digitale Pflegetagebücher oder einfache Kommunikationstools.

Zwar befindet sich das Verfahren derzeit (Stand 2025) noch im Aufbau und es sind noch keine DiPA offiziell zugelassen, doch das wird sich in Zukunft ändern.

Dann können Pflegebedürftige mit Pflegegrad die monatliche Förderung von bis zu 53 Euro über ihre Pflegekasse nutzen.

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): Häufig gestellte Fragen

Was sind digitale Pflegeanwendungen (DiPA)?

Digitale Pflegeanwendungen sind Apps oder Programme, die Pflegebedürftige und Angehörige im Alltag unterstützen – etwa durch Organisation, Erinnerungsfunktionen oder Kommunikations- oder Austauschfunktionen.

Wie viel Geld gibt es für digitale Pflegeanwendungen?

Pflegebedürftige erhalten monatlich bis zu 53 Euro für digitale Pflegeanwendungen, wenn diese im offiziellen BfArM-Verzeichnis gelistet sind. Bis Ende 2024 lag der Betrag noch bei 50 Euro. Seit 2025 wurde er durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) auf 53 Euro angehoben.

Wer kann eine DiPA beantragen?

Jede pflegebedürftige Person mit einem Pflegegrad kann die Förderung beantragen – unabhängig vom Alter.

Wo finde ich die digitale Pflegeanwendungen Liste?

Im offiziellen Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3 SGB XI auf der Website des BfArM. Das Verzeichnis ist bereits eingerichtet, befindet sich aber derzeit noch im Aufbau. Bislang wurde noch keine digitale Pflegeanwendung offiziell zugelassen oder gelistet.

Was ist der Unterschied zwischen DiGA und DiPA?

DiGA (digitale Gesundheitsanwendungen) richten sich an Patientinnen und Patienten und werden von der Krankenkasse übernommen.
DiPA (digitale Pflegeanwendungen) dagegen sind speziell für pflegebedürftige Menschen und werden von der Pflegeversicherung bezuschusst.
Zur Autorin

Isabell Jungesblut

EXAMINIERTE GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGERIN
Als Expertin für Gesundheits- und Krankenpflege bringt Isabell Jungesblut umfangreiche Erfahrungen aus der Akutversorgung aber auch aus der vollstationären Langzeitversorgung mit. Hier im Pflege ABC teilt sie ihr umfangreiches Wissen mit Ihnen, um die Pflege für Sie zu erleichtern.
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