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Digitale Pflegeanwendungen (DiPa): Anspruch und Nutzen
Isabell Jungesblut
Wussten Sie schon, dass pflegebedürftige Personen seit 2022 Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen – kurz DiPA – haben, allerdings nur dann, wenn die Anwendung vom BfArM geprüft und in das offizielle DiPA-Verzeichnis aufgenommen wurde? Diese modernen Anwendungen können den Pflegealltag spürbar erleichtern – zum Beispiel durch Erinnerungssysteme für Medikamente, digitale Pflegetagebücher oder Apps, die bei der Organisation von Pflegeaufgaben helfen.
Digitale Pflegeanwendungen sind wie kleine, digitale Helfer im Alltag: Sie unterstützen dabei, den Überblick zu behalten, Abläufe zu vereinfachen und die Selbständigkeit zu fördern. Auch Angehörige profitieren davon, denn viele Anwendungen lassen sich gemeinsam nutzen und erleichtern die Abstimmung rund um die Pflege.
In diesem Artikel erfahren Sie, was genau hinter digitalen Pflegeanwendungen steckt, wer Anspruch darauf hat und wie Sie von dieser modernen Form der Unterstützung profitieren können.
Was bedeutet „digitale Pflegeanwendung“?
Digitale Pflegeanwendungen – abgekürzt DiPA – sind Apps oder webbasierte Programme, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Alltag unterstützen. Sie können beispielsweise:
Die rechtliche Grundlage: § 40 a und 78a SGB XI und das DiPA-Verzeichnis

Damit eine App oder Webanwendung als digitale Pflegeanwendung (DiPA) gilt, muss sie bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen.
Die rechtliche Grundlage dafür bilden § 40a und § 78a SGB XI.
Nach § 40a SGB XI haben pflegebedürftige Personen Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen, die dazu beitragen, ihre Selbständigkeit zu erhalten oder zu fördern und den Pflegealltag zu erleichtern.
§ 78a SGB XI regelt, wie diese Anwendungen geprüft und zugelassen werden.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) führt dafür ein offizielles Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen.
Nur Anwendungen, die dort gelistet sind, gelten als geprüft, sicher und erstattungsfähig – sie können also über die Pflegekasse bezuschusst werden.
Aktuell befindet sich dieses Verfahren jedoch noch in der Aufbauphase.
Das DiPA-Verzeichnis existiert beim BfArM bereits, ist aber derzeit noch leer – es wurde noch keine digitale Pflegeanwendung offiziell zugelassen oder gelistet.
Der Grund: Die für die Zulassung erforderlichen Zertifizierungsstellen und Datenschutzprüfungen befinden sich noch im Aufbau. Erst wenn diese Prozesse vollständig eingerichtet sind, kann die Aufnahme in das Verzeichnis erfolgen.
Hersteller können aber schon jetzt Anträge auf Aufnahme stellen und ihre Unterlagen vorbereiten.
Sobald das Zertifizierungsverfahren abgeschlossen ist, ist damit zu rechnen, dass erste geprüfte und gelistete DiPA folgen werden.
Im DiPA-Verzeichnis werden dann alle anerkannten digitalen Pflegeanwendungen übersichtlich aufgeführt – ähnlich wie im bekannten DiGA-Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen der Krankenkassen.
Beispiele für mögliche oder denkbare digitale Pflegeanwendungen sind:
Beispiele für mögliche oder denkbare digitale Pflegeanwendungen sind:
Zuschuss von der Pflegekasse: Digitale Pflegeanwendungen und 53 Euro Förderung
Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad haben grundsätzlich Anspruch auf einen monatlichen Zuschuss von bis zu 53 Euro für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) und gegebenenfalls ergänzende Unterstützungsleistungen.
Die Kostenübernahme erfolgt über die Pflegekasse, sobald die gewählte Anwendung im offiziellen Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet ist.
So funktioniert der Antrag – Schritt für Schritt
Vorteile digitaler Pflegeanwendungen im Alltag
Fazit: Digitale Pflegeanwendungen – kleine Hilfe, großer Nutzen
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): Häufig gestellte Fragen
Was sind digitale Pflegeanwendungen (DiPA)?
Digitale Pflegeanwendungen sind Apps oder Programme, die Pflegebedürftige und Angehörige im Alltag unterstützen – etwa durch Organisation, Erinnerungsfunktionen oder Kommunikations- oder Austauschfunktionen.
Wie viel Geld gibt es für digitale Pflegeanwendungen?
Pflegebedürftige erhalten monatlich bis zu 53 Euro für digitale Pflegeanwendungen, wenn diese im offiziellen BfArM-Verzeichnis gelistet sind. Bis Ende 2024 lag der Betrag noch bei 50 Euro. Seit 2025 wurde er durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) auf 53 Euro angehoben.
Wer kann eine DiPA beantragen?
Jede pflegebedürftige Person mit einem Pflegegrad kann die Förderung beantragen – unabhängig vom Alter.
Wo finde ich die digitale Pflegeanwendungen Liste?
Im offiziellen Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3 SGB XI auf der Website des BfArM. Das Verzeichnis ist bereits eingerichtet, befindet sich aber derzeit noch im Aufbau. Bislang wurde noch keine digitale Pflegeanwendung offiziell zugelassen oder gelistet.
Was ist der Unterschied zwischen DiGA und DiPA?
DiGA (digitale Gesundheitsanwendungen) richten sich an Patientinnen und Patienten und werden von der Krankenkasse übernommen.
DiPA (digitale Pflegeanwendungen) dagegen sind speziell für pflegebedürftige Menschen und werden von der Pflegeversicherung bezuschusst.
Zur Autorin
Isabell Jungesblut
Als Expertin für Gesundheits- und Krankenpflege bringt Isabell Jungesblut umfangreiche Erfahrungen aus der Akutversorgung aber auch aus der vollstationären Langzeitversorgung mit. Hier im Pflege ABC teilt sie ihr umfangreiches Wissen mit Ihnen, um die Pflege für Sie zu erleichtern.
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