Erben & digitaler Nachlass – was Sie als pflegende Angehörige wissen sollten

Isabell Jungesblut

Erben & digitaler Nachlass – was Sie als pflegende Angehörige wissen sollten

Isabell Jungesblut
Wenn Sie einen Angehörigen pflegen, tragen Sie viel Verantwortung – oft rund um die Uhr. Zwischen Arztterminen, Anträgen, Pflege und kleinen Alltagssorgen bleibt kaum Zeit für Themen wie Testament oder Nachlass.
Gerade deshalb ist es wichtig, früh darüber zu sprechen – auch über den digitalen Nachlass. Wenn alles geregelt ist, sind Sie später entlastet und wissen im Ernstfall genau, was zu tun ist.
Aber genauso wichtig ist es, auch an Ihr eigenes Testament und Ihren eigenen digitalen Nachlass zu denken. Wer selbst vorsorgt, macht es den Menschen leichter, die später Entscheidungen treffen müssen.

Wer kann erben – und was wird vererbt?

Wenn ein Mensch stirbt, hinterlässt er Spuren – Erinnerungen, Liebe und auch Besitz, Verträge und Werte.

Jede verstorbene Person wird zum Erblasser und ihr Nachlass geht auf die Erben über.
Wer erbt, hängt davon ab, ob ein Testament oder Erbvertrag vorliegt.
Gibt es beides nicht, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge – also eine feste Reihenfolge von Angehörigen.
Sie bestimmt, welche Familienmitglieder erben. Wer möchte, dass auch nicht verwandte Personen – etwa Pflegepersonen oder enge Freunde – berücksichtigt werden, muss das ausdrücklich im Testament festlegen.
Was vererbt wird, nennt man Nachlass. Er umfasst alles, was eine Person hinterlässt – Vermögen, Gegenstände, Rechte und Pflichten. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Vermögenswerte: Bankkonten, Immobilien, Wertpapiere
  • Gegenstände: Hausrat, Schmuck, Möbel, Fahrzeuge
  • Verträge und Versicherungen
  • Schulden und laufende Verpflichtungen

Zum Nachlass gehört heute auch der digitale Nachlass – also alles, was online besteht: E-Mail-Konten, Cloud-Speicher, Social-Media-Profile, Online-Banking oder Streaming-Abos.
Diese digitalen Spuren sind genauso Teil des Erbes wie materielle Dinge – und sollten daher frühzeitig mitbedacht werden.

Testament oder Erbvertrag – was ist der Unterschied?

Viele Menschen wissen, dass man seinen letzten Willen in einem Testament festhalten kann. Weniger bekannt ist, dass es auch einen Erbvertrag gibt.
Beides sind sogenannte Verfügungen von Todes wegen – sie regeln also, was mit dem eigenen Vermögen nach dem Tod passiert. Der Unterschied liegt in der Form und Verbindlichkeit.

Ein Testament ist die einfachste Möglichkeit, selbst zu bestimmen, wer was erben soll.
Es kann handschriftlich oder notariell verfasst werden und lässt sich jederzeit ändern oder widerrufen – ganz ohne Zustimmung anderer.
Das macht es flexibel: Der letzte Wille kann angepasst werden, wenn sich im Leben etwas verändert – zum Beispiel in der Familie, in der Pflege oder im Besitz.
Ehepaare können außerdem ein gemeinschaftliches Testament erstellen.
Wichtig ist, dass das Dokument sicher aufbewahrt wird – etwa beim Amtsgericht oder im Zentralen Testamentsregister.

Ein Erbvertrag dagegen wird immer notariell geschlossen und ist verbindlicher. Er eignet sich, wenn mehrere Personen gemeinsam und dauerhaft festlegen möchten, wie Vermögen weitergegeben wird – etwa zur Absicherung in einer Pflegesituation. Er bietet Planungssicherheit, lässt sich aber später nur gemeinsam ändern.

Kurz gesagt: Ein Testament ist flexibel und kann jederzeit angepasst werden – ein Erbvertrag ist verbindlich und schafft langfristige Sicherheit.

Erben ohne Testament oder Erbvertrag – die gesetzliche Erbfolge

Paar kümmert sich um die Vorsorge
Wenn keine letztwillige Verfügung – also weder Testament noch Erbvertrag – existiert, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge. Sie legt fest, welche Angehörigen in welcher Reihenfolge erben.
Mit dem Tod einer Person geht ihr gesamtes Vermögen – also Besitz und Schulden – auf die Erben über.

Sind mehrere Erben vorhanden, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet: Alle Entscheidungen müssen gemeinsam getroffen werden, bis der Nachlass aufgeteilt ist.

Die gesetzliche Erbfolge teilt Verwandte in sogenannte Ordnungen ein.

Nur, wenn in einer Ordnung niemand mehr lebt, kommen die Angehörigen der nächsten Ordnung zum Zug.

Ordnung Wer gehört dazu? Info
1. Ordnung Kinder und Kindeskinder (Enkel, Urenkel) Wenn die verstorbene Person Kinder hat, erben nur diese – Enkel nur, wenn das Kind bereits verstorben ist.
2. Ordnung Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen Wenn keine Kinder vorhanden sind, erben die Eltern. Leben sie nicht mehr, treten Geschwister oder deren Kinder ein.
3. Ordnung Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen Diese erben nur, wenn keine näheren Verwandten existieren.
Fernere Ordnungen (ab der 4. Ordnung) Urgroßeltern und entferntere Verwandte Sie kommen selten zum Zuge.


Erbrecht des Ehegatten oder eingetragenen Partners

Auch der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner ist gesetzlicher Erbe. Wie hoch sein Anteil ist, hängt vom Güterstand und den vorhandenen Verwandten ab:

  • Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erbt der überlebende Partner
  • die Hälfte, wenn Kinder oder Enkel (Erben 1. Ordnung) vorhanden sind.
  • drei Viertel, wenn keine Kinder, aber Eltern oder Geschwister (Erben 2. Ordnung) leben.
  • alles, wenn weder Verwandte 1. noch 2. Ordnung noch Großeltern existieren.

Wichtig:

Bei einer Scheidung oder wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung bereits erfüllt sind, erlischt das gesetzliche Erbrecht.


Besondere Fälle

  • Adoptivkinder, die als Minderjährige in Deutschland adoptiert wurden, sind leiblichen Kindern gleichgestellt.
  • Nichteheliche Kinder haben seit 1998 dieselben Erbrechte wie eheliche Kinder, sofern die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt wurde.
  • Bei Nachlass im Ausland oder unterschiedlicher Staatsangehörigkeit können andere Regelungen gelten (nach der EU-Erbrechtsverordnung). Hier empfiehlt sich rechtlicher Rat, etwa durch Notare oder Fachanwälte für Erbrecht.

Warum ein Testament so wichtig ist

Ein Testament ist nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine menschliche Absicherung. Es schafft Klarheit und vermeidet Konflikte.

Als pflegebedürftige Person oder als Mensch, der sich frühzeitig absichern möchte, können Sie mit einem Testament klare Regelungen treffen. Dadurch wissen Ihre Liebsten später genau, was Ihnen wichtig ist, und müssen keine schwierigen Entscheidungen allein treffen.

Mit einem Testament können Sie genau festlegen, wer was erhalten soll – und wer nicht.

Beachten Sie dabei: Nahe Angehörige wie Ehepartner oder Kinder haben immer Anspruch auf den Pflichtteil, also auf einen gesetzlich geschützten Mindestanteil am Erbe.
Dieser Pflichtteil besteht aus einem Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ganz ausschließen - also enterben kann man Angehörige daher nur in sehr seltenen Ausnahmefällen.

  1. Eigenhändiges Testament: Sie können Ihr Testament selbst schreiben. Wichtig ist:
    - Es muss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein.
    - Ort und Datum sollten angegeben werden.
    - Bewahren Sie es so auf, dass es im Ernstfall gefunden wird – etwa zu Hause an einem sicheren Ort, beim Amtsgericht oder im Zentralen Testamentsregister.

  2. Notarielles Testament: Ein Notar hält Ihren letzten Willen schriftlich fest und sorgt dafür, dass er rechtssicher formuliert und hinterlegt wird. 

    Das ist besonders sinnvoll, wenn:

    - Sie umfangreiches Vermögen besitzen,
    - die Erbaufteilung komplex ist (z. B. mehrere Kinder, Pflegepersonen, Hausbesitz), oder
    - Sie Missverständnisse oder Streit vermeiden möchten.

Ein klar formuliertes Testament – ob handschriftlich oder notariell – entlastet und sorgt dafür, dass der Wille respektiert wird.
Person schaut durch Nachlasspapiere

Testamentseröffnung und Ihre Entscheidungen als Erbe

Liegt ein Testament vor, wird es vom zuständigen Nachlassgericht eröffnet. Das Gericht lädt alle im Testament genannten Personen ein oder informiert sie schriftlich über den Inhalt. Anschließend können die Erben Einsicht in das Testament nehmen oder eine beglaubigte Abschrift anfordern.

Nach der Testamentseröffnung müssen Sie entscheiden, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen möchten. Für diese Entscheidung haben Sie sechs Wochen Zeit. Wenn Sie innerhalb dieser Frist keine Ausschlagung erklären, gilt das Erbe automatisch als angenommen. Sie können die Annahme auch durch einen Antrag auf Erbschein bestätigen.

Nicht jedes Erbe ist automatisch ein Gewinn. Neben Vermögen übernehmen Erben auch Schulden – zum Beispiel laufende Kredite, offene Rechnungen oder Bürgschaften. Wenn Sie unsicher sind, wie die finanzielle Situation des Erblassers aussieht, können Sie das Erbe innerhalb der Frist beim Nachlassgericht ausschlagen.

Falls Sie nicht sicher einschätzen können, ob der Nachlass positiv oder überschuldet ist, gibt es eine weitere Möglichkeit: Sie können eine Nachlassverwaltung beantragen. In diesem Fall setzt das Nachlassgericht einen Nachlassverwalter ein. Dieser ordnet den Nachlass, begleicht offene Forderungen aus dem vorhandenen Vermögen und verteilt erst danach den verbleibenden Betrag an die Erben.

Der große Vorteil: Sie haften nicht mit Ihrem privaten Vermögen. Schulden werden ausschließlich aus dem Nachlass beglichen, sodass Ihr eigenes Geld geschützt bleibt. Diese Lösung ist besonders sinnvoll, wenn die finanzielle Situation unklar oder angespannt ist.

Der Erbschein – Nachweis des Erbrechts

Wenn Sie das Erbe annehmen, benötigen Sie oft einen Erbschein.
Er wird vom Nachlassgericht ausgestellt und dient als offizieller Nachweis des Erbrechts – zum Beispiel gegenüber Banken, Versicherungen oder Behörden.

Wichtig:

Mit dem Antrag auf Erteilung des Erbscheins gilt das Erbe rechtlich als angenommen.Stellen Sie diesen Antrag also erst, wenn Sie sich sicher sind, dass Sie das Erbe antreten möchten – insbesondere, wenn noch unklar ist, ob Schulden bestehen.

Der digitale Nachlass – das Erbe der neuen Zeit

Früher bestand der Nachlass aus Ordnern, Sparbüchern und Aktenordnern. Heute spielt sich ein großer Teil unseres Lebens online ab – und genau das bleibt nach dem Tod bestehen, wenn nichts geregelt ist.

Zum digitalen Nachlass zählen zum Beispiel:

  • E-Mail-Konten und Cloud-Daten
  • Social-Media-Profile (zum Beispiel Facebook, Instagram)
  • Onlinebanking, PayPal, Amazon, Streaming-Abos
  • Online-Speicher mit Fotos, Dokumenten und Erinnerungen

Für Angehörige kann es sehr schwer sein, auf diese Konten zuzugreifen – besonders, wenn keine Passwörter oder Vollmachten vorliegen. Deshalb lohnt sich eine digitale Vorsorge. Inhaltlich ähnelt der digitale Nachlass einer Ergänzung zur Vorsorgevollmacht oder zum Testament, weil er dort geregelt werden kann.

Digitaler Nachlass Checkliste – so regeln Sie den Digitalen Nachlass Schritt für Schritt 

  1. Überblick schaffen
    Erstellen Sie eine Liste mit allen Online-Diensten, Konten und Geräten. Notieren Sie, wo sich welche Daten befinden und ob es Verträge gibt, die nach dem Tod gekündigt werden sollten.

  2. Zugang sichern
    Bewahren Sie wichtige Passwörter sicher auf – etwa in einem Passwortmanager oder in einem verschlossenen Umschlag.Legen Sie außerdem fest, wer im Notfall Zugriff auf diese Daten erhalten darf.

  3. Wünsche festhalten
    Überlegen Sie, was mit Ihren digitalen Spuren geschehen soll:
    – Sollen Social-Media-Profile gelöscht, erhalten oder in einen Gedenkzustand versetzt werden?
    – Sollen Fotos, Nachrichten oder Dokumente an bestimmte Personen weitergegeben werden?

  4. Vollmacht erweitern
    Ergänzen Sie Ihre Vorsorgevollmacht um den Punkt „digitaler Nachlass“. So kann die bevollmächtigte Person rechtmäßig auf Online-Dienste zugreifen und digitale Angelegenheiten im Sinne der verstorbenen Person regeln.

Fazit: Vorsorge schafft Klarheit – auch beim Erben

Wer Angehörige pflegt, denkt im Alltag an sehr vieles – aber selten an das, was einmal bleibt. Dabei ist es gerade im Pflegekontext wichtig, frühzeitig vorzusorgen: für die Menschen, die Sie pflegen, und für die eigene Zukunft.

Eine klare Regelung des Erbes, ein verständlich formuliertes Testament und eine durchdachte Organisation des digitalen Nachlasses schaffen Sicherheit für beide Seiten.
Sie helfen Menschen dabei, ihren letzten Willen festzuhalten – ganz gleich, ob sie pflegebedürftig sind, Angehörige pflegen oder einfach frühzeitig vorsorgen möchten – und entlasten zugleich diejenigen, die später Entscheidungen treffen müssen.

So wird Erben nicht zur zusätzlichen Sorge, sondern zu einem Ausdruck von Fürsorge und Wertschätzung. Und das, was bleibt, ist gut geregelt und in vertrauensvollen Händen.




💜-liche Grüße 

Erben und digitaler Nachlass: Häufig gestellte Fragen

Was passiert, wenn niemand erbt?

Wenn keine Erben vorhanden sind oder alle das Erbe ausschlagen – etwa wegen Schulden – fällt der Nachlass automatisch an den Staat.
Der Staat kann das Erbe nicht ausschlagen, übernimmt es aber ohne persönliche Haftung.
Das heißt: Nur die vorhandenen Werte werden genutzt, um offene Rechnungen oder Schulden zu begleichen.

Muss ich ein Erbe annehmen?

Nein. Sie sind nicht verpflichtet, ein Erbe anzunehmen. Wenn Sie die Erbschaft nicht antreten möchten, können Sie sie innerhalb von sechs Wochen beim zuständigen Nachlassgericht ausschlagen. Tun Sie das nicht innerhalb dieser Frist, gilt das Erbe automatisch als angenommen – auch ohne ausdrückliche Erklärung.

Was ist der Pflichtteil?

Ein gesetzlich geschützter Mindestanteil, der meist Ehepartnern und Kindern zusteht – selbst, wenn sie enterbt wurden. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Was ist ein Erbschein?

Der Erbschein dient als amtlicher Nachweis, dass Sie erbberechtigt sind – zum Beispiel gegenüber Banken. Mit dem Antrag gilt das Erbe allerdings als angenommen.

Was gehört zum digitalen Nachlass?

Zum Beispiel gehören E-Mail-Konten, Cloud-Speicher, Social-Media-Profile und Online-Abos zum digitalen Nachlass. Legen Sie fest, wer darauf zugreifen darf, und speichern Sie Passwörter sicher ab.

Was ist die Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftssteuer ist eine Steuer, die anfällt, wenn Vermögen – also Geld, Immobilien, Wertgegenstände oder andere Werte – vererbt wird. Wie hoch sie ausfällt, hängt vom Wert des Erbes und vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe ab.
Je näher die Beziehung, desto höher ist der Freibetrag und desto geringer ist die Steuer.

Wann ist das Erbe steuerfrei?

Ein Erbe ist steuerfrei, wenn sein Wert unter dem gesetzlichen Freibetrag liegt.
Freibeträge (Stand 2025):

  • Ehe- oder Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder (auch Adoptivkinder): 400.000 €
  • Enkel (wenn Eltern verstorben): 200.000 €
  • Eltern und Großeltern: 100.000 €
  • Geschwister, Nichten, Neffen, Freunde: 20.000 €

Liegt das Erbe darüber, fällt Erbschaftssteuer an. Die Höhe richtet sich nach Steuerklasse und Wert.
Isabell Jungesblut
Zur Autorin

Isabell Jungesblut

EXAMINIERTE GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGERIN
Als Expertin für Gesundheits- und Krankenpflege bringt Isabell Jungesblut umfangreiche Erfahrungen aus der Akutversorgung aber auch aus der vollstationären Langzeitversorgung mit. Hier im Pflege ABC teilt sie ihr umfangreiches Wissen mit Ihnen, um die Pflege für Sie zu erleichtern.
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