Urlaub für pflegende Angehörige

Isabell Jungesblut

Urlaub für pflegende Angehörige

Isabell Jungesblut
Sie leisten Tag für Tag Unglaubliches – oft ohne Pause, manchmal sogar rund um die Uhr. Ihr Alltag ist vollgepackt mit Verantwortung, Terminen und dem ständigen Blick darauf, dass es Ihrem Angehörigen gut geht. Genau um Menschen wie Sie geht es hier – pflegende Angehörige, die jeden Tag Großartiges leisten. Da gerät das eigene Wohlbefinden leicht in den Hintergrund - dabei fordert die Pflege auf mehreren Ebenen viel von Ihnen: körperlich, emotional und auch organisatorisch. Gerade deshalb sind Pausen kein Luxus, sondern notwendig, um Kraft zu tanken, gesund zu bleiben und für Ihren Angehörigen da sein zu können.

Und genau hier kommt der Urlaub ins Spiel: Vielleicht kennen Sie das Gefühl – der Gedanke daran bringt Vorfreude, aber manchmal auch Zweifel oder ein schlechtes Gewissen. Schuldgefühle dürfen Sie dabei getrost beiseitelegen: Urlaub ist kein Zeichen von Egoismus, sondern eine wichtige Voraussetzung, um dauerhaft für andere da sein zu können.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege – damit Auszeiten überhaupt möglich werden

Ob ein paar Tage oder mehrere Wochen – die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege sorgen dafür, dass Sie sich eine Auszeit nehmen können, während Ihr Angehöriger gut versorgt ist.

Die Verhinderungspflege springt ein, wenn Sie als Hauptpflegeperson einmal nicht selbst da sein können – zum Beispiel wegen Urlaub, Krankheit oder aus persönlichen Gründen. Die Vertretung kann von einer Person aus Familie oder Freundeskreis oder von einem ambulanten Pflegedienst übernommen werden. 

Weiterführende Informationen finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag zur Verhinderungspflege.

Die Kurzzeitpflege kommt ins Spiel, wenn Ihr Angehöriger vorübergehend in einer stationären Einrichtung betreut werden soll. Dort ist er rund um die Uhr professionell versorgt und sicher aufgehoben. 

Weiterführende Informationen finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag zur Kurzzeitpflege.

Für beide Leistungen gilt: Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2. Der Anspruch beträgt maximal acht Wochen pro Kalenderjahr – sowohl für die Kurzzeitpflege als auch für die Verhinderungspflege.

Der Gemeinsame Jahresbetrag: Ein gemeinsames Budget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Was das Budget der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege angeht, ist seit Juli 2025 vieles einfacher: Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gab es früher getrennte Budgets und komplizierte Übertragsregeln. Wer beide Leistungen nutzen wollte, musste genau im Blick behalten, wie viel schon verbraucht war und welche Beträge sich übertragen ließen.
Seit Juli 2025 sind diese beiden Budgets zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst worden. Damit können Sie ganz flexibel entscheiden, wie Sie das Geld einsetzen: komplett für die Verhinderungspflege, komplett für die Kurzzeitpflege oder in einer Mischung aus beidem – so wie es zu Ihrer aktuellen Situation passt. Der Gemeinsame Jahresbetrag beträgt 3.539 Euro pro Kalenderjahr.

Sonderurlaub für pflegende Angehörige – wenn Pflege plötzlich nötig wird

Zwei Personen beim Walken
Achtung! Hierbei handelt sich nicht um klassischen Erholungsurlaub, wie häufig angenommen. Es geht um eine kurze Auszeit von der Arbeit, um die Pflege organisieren zu können: Manchmal entsteht eine Pflegesituation ganz plötzlich und erfordert sofortiges Handeln. Dann muss schnell entschieden und organisiert werden, wie die Versorgung Ihres Angehörigen sichergestellt werden kann – ohne lange Vorbereitungszeit.

In solchen Fällen haben Sie nach dem Pflegezeitgesetz Anspruch auf bis zehn Arbeitstage unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Diese Zeit ist dafür gedacht, die Pflege zu organisieren oder eine lückenlose Versorgung sicherzustellen. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die kurzfristige Arbeitsverhinderung und die voraussichtliche Dauer. Auf Verlangen legen Sie eine ärztliche Bescheinigung zum akuten Pflegebedarf vor. 
Besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber und auch kein Anspruch auf Kranken- oder Verletztengeld, haben Sie Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Diese Entgeltersatzleistung wird für bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr gezahlt.
Das Pflegeunterstützungsgeld beantragen Sie unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen Ihres Angehörigen. Dem Antrag fügen Sie die ärztliche Bescheinigung bei. Die Leistung ersetzt einen Teil Ihres Verdienstausfalls und stellt sicher, dass Sie sich in einer akuten Pflegesituation voll und ganz um die Organisation der Versorgung kümmern können.

Kur und Reha für pflegende Angehörige – neue Kraft für Körper und Seele

Familie sitzt auf einer Bank am Strand
Nicht jede Erholung muss ein klassischer Urlaub sein. Wenn die Pflege über längere Zeit an Ihren Kräften zehrt oder sich gesundheitliche Probleme bemerkbar machen, kann auch eine Kur oder Reha in Frage kommen. Beide Angebote dienen Ihrer Gesundheit – der Unterschied liegt vor allem im Ziel:

  • Kur: Eine Kur dient in erster Linie der Vorsorge und der Erhaltung der Gesundheit. Sie unterstützt dabei, den aktuellen Gesundheitszustand zu stabilisieren und kann helfen, erste Anzeichen von Beschwerden rechtzeitig zu lindern oder zu beseitigen.
  • Reha: Eine Rehabilitation (Reha) hat das Ziel, die Gesundheit nach oder während einer Erkrankung wiederherzustellen. Sie richtet sich an Menschen, die körperlich, seelisch oder geistig beeinträchtigt sind. Im Mittelpunkt steht der Erhalt oder die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit. Gleichzeitig soll eine Arbeitsunfähigkeit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit möglichst vermieden werden.

Sie können eine Kur oder Reha beantragen, wenn Ihre Gesundheit durch die Pflege bereits beeinträchtigt ist oder eine Gefahr besteht, dass dies geschieht. Ihr Arzt oder Ihre Ärztin stellt fest, ob eine Maßnahme medizinisch notwendig ist, und begründet dies im Antrag.Wichtig ist, die Belastung durch die Pflege detailliert darzulegen – sowohl körperlich als auch psychisch.

Einige Kliniken und Kurhäuser haben sich auf pflegende Angehörige spezialisiert, mit Angeboten wie Entspannungsprogrammen, Physiotherapie, psychologischer Unterstützung und Schulungen zum Umgang mit Pflegesituationen. Dort ist gleichzeitig eine professionelle Versorgung Ihres Angehörigen gewährleistet, sodass Sie sich ohne Sorgen auf Ihre eigene Erholung konzentrieren können.

Mein Tipp an Sie: In unserem kostenlosen Online-Kurs “Mehr Selbstfürsorge für Pflegepersonen” lernen Sie, wie Sie Ihre eigenen Kraftquellen entdecken, im Alltag umsetzen und Ihre Energie dauerhaft bewahren können – damit es Ihnen und Ihrem Angehörigen gut geht.

Fazit – Erholung ist Teil guter Pflege

Sie haben als pflegende Angehörige verschiedene Möglichkeiten, Urlaub und Erholung zu ermöglichen – allen voran Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Diese Leistungen sind keine Extras, sondern wichtige Unterstützung, um Ihren Urlaub fest einzuplanen, sich zu erholen und neue Kraft zu schöpfen.

Kommt es zu einer ganz akuten Pflegesituation, denken Sie an die kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Bis zu zehn Arbeitstage können Sie von Ihrer Arbeit freigestellt werden, um die Versorgung zu sichern. Und nicht zu vergessen: Bei längerer Belastung kann eine Kur oder Reha helfen, Ihre Gesundheit zu stabilisieren – oft mit gleichzeitiger Betreuung Ihres Angehörigen.

All diese Angebote haben ein Ziel: Ihre Selbstfürsorge. Sie ist keine Nebensache, sondern eine Voraussetzung für gute Pflege. Planen Sie bewusst Ihre Pausen, und lassen Sie sich in einer Pflegeberatung unterstützen, um die passenden Leistungen zu finden. Jede Auszeit, die Sie sich gönnen, stärkt nicht nur Sie, sondern auch den Menschen, den Sie begleiten.


💜-liche Grüße 

Urlaub für pflegende Angehörige: Häufig gestellte Fragen

Habe ich ein Recht auf Urlaub, wenn ich Angehörige pflege?

Ja. Ihren gesetzlichen Erholungsurlaub können Sie selbstverständlich auch als pflegende Angehörige nehmen. Mit der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gibt es spezielle Leistungen, die dafür sorgen, dass Ihr Angehöriger während Ihrer Abwesenheit gut versorgt ist.

Was ist der Gemeinsame Jahresbetrag ab Juli 2025?

Seit Juli 2025 wurden die Budgets für beide Leistungen zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro zusammengelegt. Sie können flexibel entscheiden, ob Sie das Geld vollständig für Verhinderungspflege, vollständig für Kurzzeitpflege oder anteilig für beides einsetzen.

Wer darf Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?

Voraussetzung für beide Leistungen ist, dass Ihr Angehöriger mindestens Pflegegrad 2 hat. Die Pflege kann durch eine Ersatzpflegeperson aus dem Familien- oder Freundeskreis, einen ambulanten Pflegedienst oder bei der Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung übernommen werden.

Was ist die kurzzeitige Arbeitsverhinderung?

Wenn eine Pflegesituation plötzlich eintritt und sofortiges Handeln erfordert, können Sie sich bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freistellen lassen. In dieser Zeit organisieren Sie die Versorgung Ihres Angehörigen. Besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, können Sie bei der Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Den Antrag stellen Sie unverzüglich und fügen eine ärztliche Bescheinigung über den akuten Pflegebedarf bei.

Wann habe ich Anspruch auf eine Kur oder Reha als pflegender Angehöriger?

Wenn Ihre Gesundheit durch die Pflege belastet oder gefährdet ist, kann Ihr Arzt eine medizinisch notwendige Kur oder Reha verordnen. Viele Angebote sind speziell auf pflegende Angehörige ausgerichtet und beinhalten auch die Betreuung Ihres Angehörigen. Wenden Sie sich dafür an Ihren Hausarzt.
Isabell Jungesblut
Zur Autorin

Isabell Jungesblut

EXAMINIERTE GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGERIN
Als Expertin für Gesundheits- und Krankenpflege bringt Isabell Jungesblut umfangreiche Erfahrungen aus der Akutversorgung aber auch aus der vollstationären Langzeitversorgung mit. Hier im Pflege ABC teilt sie ihr umfangreiches Wissen mit Ihnen, um die Pflege für Sie zu erleichtern.
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