Gemeinsamer Jahresbetrag: Höhe und Antrag

Isabell Jungesblut

Gemeinsamer Jahresbetrag: Höhe und Antrag

Isabell Jungesblut
Ab dem 1. Juli 2025 tritt eine wichtige Neuerung in Kraft: Die Leistungen für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege werden zusammengelegt. Statt zwei getrennten Budgets gibt es künftig einen Gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr. Dieser kann flexibel für beide Entlastungsangebote eingesetzt werden – je nach individueller Pflegesituation. 

Bislang war es oft kompliziert zu erkennen, wie viel noch für welche Leistung verfügbar ist – und wie sich Beträge übertragen lassen. Zusätzlich gab es unterschiedliche Regeln, wenn man Leistungen übertragen oder verschieben wollte – das hat oft für Verwirrung gesorgt. 
Ab Juli 2025 wird das einfacher: Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 erhalten einen Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro, den sie frei für beide Leistungen nutzen können – je nachdem, was gerade gebraucht wird.

So sehen die Änderungen konkret aus

Dame erklärt einem Mann den Gemeinsamen Jahresbetrag
Mit der Einführung des Gemeinsamen Jahresbetrags steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein Betrag von bis zu 3.539   Euro jährlich zur Verfügung, der für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege flexibel eingesetzt werden kann. Damit die neue Regelung einfacher funktioniert, werden auch bisherige Unterschiede zwischen beiden Leistungen angeglichen. Hier sind die wichtigsten Änderungen ab dem 1. Juli 2025 im Überblick.

Keine 6-monatige Vorpflegezeit mehr nötig

Bislang durften pflegebedürftige Menschen Verhinderungspflege erst dann nutzen, wenn sie zuvor mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt wurden. Diese Wartezeit entfällt ab dem 1. Juli 2025 vollständig. Damit gilt: Sobald Pflegegrad 2 vorliegt, besteht Anspruch auf beide Leistungen – sofort.

Verlängerte Anspruchsdauer
Die Verhinderungspflege kann künftig - genau wie die
Kurzzeitpflege - bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden - statt bisher 6 Wochen.

Pflegegeld wird länger weitergezahlt
Während der Inanspruchnahme von Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird das halbe Pflegegeld nun für die gesamte Dauer von bis zu 8 Wochen weitergezahlt. Bisher war dies bei der Verhinderungspflege auf maximal 6 Wochen begrenzt.

Bessere Vergütung für betreuende Angehörige
Ab dem 1. Juli 2025 wird die Obergrenze für die Aufwandsentschädigung bei Verhinderungspflege durch nicht erwerbsmäßig tätige Angehörige von bisher 1,5-fachem Pflegegeld auf das 2-fache Pflegegeld angehoben.

Antrag: Gemeinsamer Jahresbetrag 

Ein zusätzlicher Antrag auf diesen Gemeinsamen Jahresbetrag ist nicht erforderlich. Der Gemeinsame Jahresbetrag steht ab dem 1. Juli 2025 automatisch allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Wie bisher müssen Sie lediglich die gewünschte Leistung, also Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege, bei der Pflegekasse beantragen. Die Pflegekasse prüft dann automatisch, ob noch Budget aus dem gemeinsamen Betrag verfügbar ist. 

Da sich die Verhinderung der Hauptpflegeperson – zum Beispiel bei plötzlicher Krankheit oder einem Unfall – oft nicht planen lässt, können Sie die Kosten für die Verhinderungspflege in solchen Fällen auch nachträglich mit der Pflegekasse abrechnen. Steht die Entlastung jedoch im Voraus fest, etwa im Rahmen eines geplanten Urlaubs oder eines Reha-Aufenthalts, empfiehlt es sich, den Antrag im Vorfeld zu stellen, um sicherzugehen, welche Kosten übernommen werden.

Übergangszeit & praktische Tipps

Person kalkuliert Budget mit Taschenrechner
Die neue Regelung zum Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege tritt zum 1. Juli 2025 offiziell in Kraft. Bis dahin gelten weiterhin die bisherigen Voraussetzungen und getrennten Budgets. 
Mit dem Start des neuen Jahresbetrags entfallen die bisher komplizierten Übertragungsregelungen zwischen den beiden Leistungen – das macht die Nutzung spürbar einfacher.
Trotz der Vereinheitlichung bleiben jedoch die grundsätzlichen Voraussetzungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bestehen. Das bedeutet: Die Leistungen können auch weiterhin nur unter den Bedingungen genutzt werden, die für jede Pflegeform gesetzlich vorgesehen sind – etwa bei Ausfall der Pflegeperson oder vorübergehendem stationären Pflegebedarf.

Was bedeutet das konkret für Ihre Planung im Jahr 2025?
Viele pflegebedürftige Menschen haben bis zum 1. Juli 2025 bereits Leistungen der Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege genutzt. Sollte der Betrag in Höhe von 2.528 Euro bis zum 1. Juli 2025 noch nicht vollständig ausgeschöpft sein, kann der verbleibende Rest auch nach dem 1. Juli weiter genutzt werden.

Dieser Betrag setzt sich zusammen aus:

  • 1.685  Euro für Verhinderungspflege

  • und bis zu 843  Euro, die aus dem Budget der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege  übertragen werden können.

Zusammen ergibt das den bisherigen maximal nutzbaren Betrag von 2.528 Euro pro Kalenderjahr für Verhinderungspflege. 

Mit der Einführung des Gemeinsamen Jahresbetrags ab dem 1. Juli 2025 kommt zusätzlich ein Betrag von 1.011 Euro hinzu. Damit stehen Ihrem Angehörigen für das gesamte Jahr 2025 insgesamt bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, die flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden können.

Beispiel: So setzt sich der Gesamtbetrag 2025 zusammen

Anita pflegt ihren Vater mit Pflegegrad 3. Sie plant im Juni eine kurze Auszeit und möchte dafür Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Dafür beantragt sie bei der Pflegekasse 1.200 Euro für eine Vertretungskraft.

Bis zum 1. Juli 2025 gilt noch die bisherige Regelung.

Das bedeutet:

  • Bis zu 1.685 Euro Verhinderungspflege pro Kalenderjahr

  • Bis zu 843  Euro übertragbar aus der Kurzzeitpflege, wenn dort noch kein Budget verbraucht wurde

    = Insgesamt also bis zu 2.528 Euro

Da im Juni nur 1.200 Euro aus dem Budget genutzt werden, bleiben 1.328 Euro Restbudget für das Jahr übrig. Ab dem 01.Juli.2025 gilt dann der Gemeinsame Jahresbetrag. Der Vater von Anita kann dann den nicht genutzten Rest von 1.328 Euro weiterhin verwenden und zusätzlich 1.011 Euro, die ab dem 1. Juli dazukommen. 
Zwei ältere Personen erfreuen sich bei Anblick von Dokumenten

Fazit: Mehr Flexibilität ab Juli 2025: Der Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Der Gemeinsame Jahresbetrag bringt eine spürbare Vereinfachung und Entlastung für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen. Ab dem 1. Juli 2025 ersetzt er die bisher getrennten Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege durch ein einheitliches Gesamtbudget von bis zu 3.539 Euro pro Jahr.

Die bisher komplizierten Übertragungsregelungen zwischen beiden Leistungen entfallen. Statt umständlich berechnen und verschieben zu müssen, kann das Budget künftig einfach und flexibel für beide Leistungsarten genutzt werden – je nach individueller Situation und Bedarf. Das erleichtert die Planung und gibt Pflegebedürftigen und ihren pflegenden Angehörigen mehr Handlungsspielraum im Alltag.

💜-liche Grüße Ihre 

Isabell Jungesblut


Gemeinsamer Jahresbeitrag: Häufig gestellte Fragen

Was ist der Gemeinsame Jahresbetrag?

Ab dem 1. Juli 2025 werden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in einem Gemeinsamen Budget zusammengefasst: bis zu 3.539 € pro Jahr, flexibel nutzbar.

Wer hat Anspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag?

Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2. Für junge Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 gilt die Regelung schon ab 1. Januar 2024.

Wie wird der Gemeinsame Jahresbetrag beantragt? 

Der Gemeinsame Jahresbetrag muss nicht separat beantragt werden. Er steht ab dem 1. Juli 2025 automatisch allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Wie bisher erfolgt die Antragstellung über die gewünschte Einzelleistung – also Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege – bei der zuständigen Pflegekasse. Diese prüft dann automatisch, ob noch Budget aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag verfügbar ist.

Kann der Betrag beliebig aufgeteilt werden?

Ja. Das Budget kann frei zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aufgeteilt werden – je nachdem, was gebraucht wird.

Was bringt die neue Regelung für pflegende Angehörige?   

Der Gemeinsame Jahresbetrag soll mehr Flexibilität, weniger Bürokratie und bessere Planbarkeit mit sich bringen.

Wie behält man den Überblick über den Gemeinsamen Jahresbetrag?

Ab dem 1. Juli 2025 wird der Gemeinsame Jahresbetrag von gesetzlichen Informations- und Transparenzregelungen begleitet. Diese sollen sicherstellen, dass Pflegebedürftige – und mit deren Einwilligung auch pflegende Angehörige – jederzeit nachvollziehen können, in welcher Höhe bereits Leistungen aus dem Budget abgerechnet wurden. 

Welche Voraussetzungen gelten für den Gemeinsamen Jahresbetrag? 

Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege. Der Betrag kann genutzt werden, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist, zum Beispiel bei Krankheit, Urlaub oder Reha der Pflegeperson.
Zur Autorin

Isabell Jungesblut

EXAMINIERTE GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGERIN
Als Expertin für Gesundheits- und Krankenpflege bringt Isabell Jungesblut umfangreiche Erfahrungen aus der Akutversorgung aber auch aus der vollstationären Langzeitversorgung mit. Hier im Pflege ABC teilt sie ihr umfangreiches Wissen mit Ihnen, um die Pflege für Sie zu erleichtern.
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