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Gemeinsamer Jahresbetrag: Höhe und Antrag
Isabell Jungesblut
Seit dem 1. Juli 2025 gilt eine wichtige Neuerung: Die Leistungen für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege wurden zusammengelegt. Statt zwei getrennten Budgets steht nun ein Gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Dieser kann flexibel für beide Entlastungsangebote eingesetzt werden – je nach individueller Pflegesituation.
Bislang war es oft kompliziert, herauszufinden, wie viel Budget noch für welche Leistung verfügbar ist und welche Beträge sich übertragen lassen. Unterschiedliche Regelungen für die Übertragung oder Verschiebung von Leistungen haben zusätzlich für Verunsicherung gesorgt.
Mit dem neuen System ist das nun deutlich einfacher: Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 steht nun der Gemeinsame Jahresbetrag zur Verfügung, den sie nach Bedarf für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege verwenden können – ohne komplizierte Übertragungen.
Bislang war es oft kompliziert, herauszufinden, wie viel Budget noch für welche Leistung verfügbar ist und welche Beträge sich übertragen lassen. Unterschiedliche Regelungen für die Übertragung oder Verschiebung von Leistungen haben zusätzlich für Verunsicherung gesorgt.
Mit dem neuen System ist das nun deutlich einfacher: Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 steht nun der Gemeinsame Jahresbetrag zur Verfügung, den sie nach Bedarf für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege verwenden können – ohne komplizierte Übertragungen.
So sehen die Änderungen konkret aus

Seit der Einführung des Gemeinsamen Jahresbetrags steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein Betrag von bis zu 3.539 Euro jährlich zur Verfügung, der für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege flexibel eingesetzt werden kann. Damit die neue Regelung einfacher funktioniert, werden auch bisherige Unterschiede zwischen beiden Leistungen angeglichen. Hier sind die wichtigsten Änderungen, die seit 1. Juli 2025 gelten, im Überblick.
Keine 6-monatige Vorpflegezeit mehr nötig
Bislang durften pflegebedürftige Menschen Verhinderungspflege erst dann nutzen, wenn sie zuvor mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt wurden. Seit dem 01. Juli 2025 entfällt diese Wartezeit vollständig. Damit gilt: Sobald Pflegegrad 2 vorliegt, besteht Anspruch auf beide Leistungen – sofort.
Keine 6-monatige Vorpflegezeit mehr nötig
Bislang durften pflegebedürftige Menschen Verhinderungspflege erst dann nutzen, wenn sie zuvor mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt wurden. Seit dem 01. Juli 2025 entfällt diese Wartezeit vollständig. Damit gilt: Sobald Pflegegrad 2 vorliegt, besteht Anspruch auf beide Leistungen – sofort.
Verlängerte Anspruchsdauer
Die Verhinderungspflege kann nun - genau wie die
Kurzzeitpflege - bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden - statt bisher 6 Wochen.
Kurzzeitpflege - bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden - statt bisher 6 Wochen.
Pflegegeld wird länger weitergezahlt
Während der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird das halbe Pflegegeld jetzt durchgängig für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr weitergezahlt. Diese Änderung bringt pflegenden Angehörigen eine spürbare finanzielle Entlastung, denn bislang galt diese Regelung bei der Verhinderungspflege nur für maximal 6 Wochen.
Bessere Vergütung für betreuende Angehörige
Seit Juli 2025 gilt: Nicht erwerbsmäßig tätige Angehörige, die im Rahmen der Verhinderungspflege einspringen, können nun eine Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu zweimal dem monatlichen Pflegegeld erhalten. Zuvor lag die Grenze beim 1,5-fachen Pflegegeld.
Seit Juli 2025 gilt: Nicht erwerbsmäßig tätige Angehörige, die im Rahmen der Verhinderungspflege einspringen, können nun eine Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu zweimal dem monatlichen Pflegegeld erhalten. Zuvor lag die Grenze beim 1,5-fachen Pflegegeld.
Antrag: Gemeinsamer Jahresbetrag
Ein zusätzlicher Antrag auf diesen Gemeinsamen Jahresbetrag ist nicht erforderlich. Der Gemeinsame Jahresbetrag steht seit 1. Juli 2025 automatisch allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Wie bisher müssen Sie lediglich die gewünschte Leistung, also Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege, bei der Pflegekasse beantragen. Die Pflegekasse prüft dann automatisch, ob noch Budget aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag verfügbar ist.
Da sich die Verhinderung der Hauptpflegeperson – zum Beispiel bei plötzlicher Krankheit oder einem Unfall – oft nicht planen lässt, können Sie die Kosten für die Verhinderungspflege in solchen Fällen auch nachträglich mit der Pflegekasse abrechnen. Steht die Entlastung jedoch im Voraus fest, etwa im Rahmen eines geplanten Urlaubs oder eines Reha-Aufenthalts, empfiehlt es sich, den Antrag im Vorfeld zu stellen, um sicherzugehen, welche Kosten übernommen werden.
Einfachere Nutzung – aber unterschiedliche Voraussetzungen bleiben bestehen

Beispiel: So setzt sich der Gesamtbetrag 2025 zusammen
Anita pflegt ihren Vater mit Pflegegrad 3. im Juni nahm sie eine Auszeit und nutzte dafür bereits 1.200 Euro aus dem damaligen Budget der Verhinderungspflege. Diese Summe wurde nach der alten Regelung verrechnet – insgesamt standen vor dem 1. Juli bis zu 2.528 Euro zur Verfügung.
Diese Summe wurde noch nach der alten Regelung abgerechnet:
- bis zu 1.685 Euro Verhinderungspflege pro Kalenderjahr
- plus bis zu 843 Euro übertragbar aus der Kurzzeitpflege, sofern dort kein Budget verbraucht wurde
= insgesamt also bis zu 2.528 Euro im alten System.

Fazit: Mehr Flexibilität ab Juli 2025: Der Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Der Gemeinsame Jahresbetrag bringt eine spürbare Vereinfachung und Entlastung für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen. Seit dem 1. Juli 2025 ersetzt er die bisher getrennten Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege durch ein einheitliches Gesamtbudget von bis zu 3.539 Euro pro Jahr.
Die bisher komplizierten Übertragungsregelungen zwischen beiden Leistungen entfallen. Statt umständlich berechnen und verschieben zu müssen, kann das Budget künftig einfach und flexibel für beide Leistungsarten genutzt werden – je nach individueller Situation und Bedarf. Das erleichtert die Planung und gibt Pflegebedürftigen und ihren pflegenden Angehörigen mehr Handlungsspielraum im Alltag.
Gemeinsamer Jahresbeitrag: Häufig gestellte Fragen
Was ist der Gemeinsame Jahresbetrag?
Seit dem 1. Juli 2025 wurden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in einem Gemeinsamen Budget zusammengefasst: bis zu 3.539 € pro Jahr, flexibel nutzbar.
Wer hat Anspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag?
Wer hat Anspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag? Den Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro können alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 nutzen – unabhängig vom Alter. Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 gilt die Regelung bereits seit dem 1. Januar 2024.
Wie wird der Gemeinsame Jahresbetrag beantragt?
Der Gemeinsame Jahresbetrag muss nicht separat beantragt werden. Er steht seit dem 1. Juli 2025 automatisch allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Wie bisher erfolgt die Antragstellung über die gewünschte Einzelleistung – also Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege – bei der zuständigen Pflegekasse. Diese prüft dann automatisch, ob noch Budget aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag verfügbar ist.
Kann der Betrag beliebig aufgeteilt werden?
Ja. Das Budget kann frei zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aufgeteilt werden – je nachdem, was gebraucht wird.
Was bringt die neue Regelung für pflegende Angehörige?
Der Gemeinsame Jahresbetrag soll mehr Flexibilität, weniger Bürokratie und bessere Planbarkeit mit sich bringen.
Wie behält man den Überblick über den Gemeinsamen Jahresbetrag?
Seit dem 1. Juli 2025 wird der Gemeinsame Jahresbetrag von gesetzlichen Informations- und Transparenzregelungen begleitet. Diese sollen sicherstellen, dass Pflegebedürftige – und mit deren Einwilligung auch pflegende Angehörige – jederzeit nachvollziehen können, in welcher Höhe bereits Leistungen aus dem Budget abgerechnet wurden.
Welche Voraussetzungen gelten für den Gemeinsamen Jahresbetrag?
Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege. Der Betrag kann genutzt werden, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist, zum Beispiel bei Krankheit, Urlaub oder Reha der Pflegeperson.

Zur Autorin
Isabell Jungesblut
Als Expertin für Gesundheits- und Krankenpflege bringt Isabell Jungesblut umfangreiche Erfahrungen aus der Akutversorgung aber auch aus der vollstationären Langzeitversorgung mit. Hier im Pflege ABC teilt sie ihr umfangreiches Wissen mit Ihnen, um die Pflege für Sie zu erleichtern.
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