Pflegepauschbetrag 2025: Voraussetzungen, Höhe & Antrag

Thea Regenberg

Pflegepauschbetrag 2025: Voraussetzungen, Höhe & Antrag

   Thea Regenberg  
Haben Sie schon vom Pflegepauschbetrag gehört? Er richtet sich an Menschen, die Angehörige mit einem Pflegegrad oder dem Merkzeichen „H“ unentgeltlich im häuslichen Umfeld begleiten. Als jährlicher Steuerfreibetrag senkt er das zu versteuernde Einkommen und sorgt so für eine finanzielle Entlastung. In diesem Beitrag erfahren Sie, wer Anspruch hat, wie Sie den Pflegepauschbetrag beantragen können und was es dabei zu beachten gilt.

Was ist der Pflegepauschbetrag?

Ein Antrag auf dem ein Kugelschreiber liegt
Wenn Sie einen nahestehenden Menschen mit einem Pflegegrad oder dem Merkzeichen „H“ pflegen, leisten Sie unglaublich viel. Diese Fürsorge verdient nicht nur Anerkennung, sondern auch eine spürbare Entlastung. Und genau hier setzt der Pflegepauschbetrag an. Dabei handelt es sich um einen jährlichen Steuerfreibetrag, den Sie bei Ihrer Einkommensteuer geltend machen können, ganz unabhängig davon, welche tatsächlichen Kosten Ihnen im Pflegealltag entstanden sind. Möglich ist das, wenn Sie die Pflege unentgeltlich, also ohne Vergütung, und persönlich im häuslichen Umfeld übernehmen, innerhalb der EU oder des EWR (Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums). 

Die rechtliche Grundlage dafür bietet § 33b Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG). Dort ist geregelt, dass Sie den Pauschbetrag anstelle von Einzelerstattungen geltend machen können, wenn durch Ihre Pflege eine außergewöhnliche Belastung entstanden ist. Ziel dieser Regelung ist es, Sie als pflegende Angehörige oder pflegende Bezugsperson finanziell zu entlasten. Alternativ zum Pauschbetrag besteht die Möglichkeit, tatsächliche Pflegeausgaben als sogenannte außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Das lohnt sich jedoch nur, wenn diese Ausgaben über der individuell zumutbaren Eigenbelastung liegen und Sie sämtliche Kosten belegen und dokumentieren können.

Pflegepauschbetrag: Voraussetzungen im Überblick

Nun stellt sich die Frage: Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, damit Sie den Pflegepauschbetrag in Ihrer Steuererklärung geltend machen können? Ganz entscheidend ist hier, dass Sie eine unentgeltliche Pflege leisten, also ohne Bezahlung, Aufwandsentschädigung oder andere Einnahmen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Eltern ihr eigenes Kind mit Behinderung pflegen und dafür Pflegegeld erhalten. In diesem Fall bleibt der Anspruch auf den Pflegepauschbetrag bestehen. Die Pflege muss außerdem persönlich und im häuslichen Umfeld erfolgen, also entweder in Ihrer eigenen Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person. Zudem muss sich der Wohnort innerhalb eines EU-Mitgliedstaates oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) befinden.

Und: Ein bloßer Familienbesuch reicht dabei natürlich nicht aus! Die Pflege muss regelmäßig, umfassend und entlastend sein. Darüber hinaus muss die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 haben oder das Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis tragen. Dieses Merkzeichen steht für „hilflos“ und bedeutet, dass die Person dauerhaft Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen wie Körperpflege, Ankleiden, Essen oder Mobilität benötigt. Nicht zuletzt müssen Sie in Ihrer Steuererklärung die Identifikationsnummer der gepflegten Person angeben. Erst wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Pflegepauschbetrag vom Finanzamt anerkannt werden. 

Höhe des Pflegepauschbetrags: 2023, 2024 und 2025

Zwei Frauen die etwas schreiben
Seit der Gesetzesänderung 2021 ist die Höhe des Pauschbetrags fest an den Pflegegrad gekoppelt. Für die Jahre 2023, 2024 und 2025 gelten aus diesem Grund dieselben Beträge:

Pflegegrad / Merkzeichen Höhe Pflegepauschbetrag pro Jahr
Pflegegrad 2 600 €
Pflegegrad 3 1.100 €
Pflegegrad 4 oder 5 1.800 €
Merkzeichen H", "hilflos" 1.800 €

Ändert sich der Pflegegrad im Laufe eines Jahres, gilt laut Gesetz der höchst festgestellte Pflegegrad für das gesamte Jahr. Bei der Pflege mehrerer Personen können Sie den Pflegepauschbetrag für mehrere Personen separat ansetzen, sofern alle Voraussetzungen sind erfüllt.

Pflegepauschbetrag trotz Pflegegeld – ist das möglich?

Eine sehr häufig gestellte Frage im Bezug auf den Pflegepauschbetrag ist: Bekomme ich den Pflegepauschbetrag trotz Pflegegeld? Die Antwort lautet hier ganz klar: Nur unter bestimmten Voraussetzungen. Grundsätzlich gilt: Wenn Sie für Ihre Pflegeleistung eine finanzielle Entlohnung erhalten und sei es in Form von Pflegegeld, entfällt der Anspruch auf den Pflegepauschbetrag. Dieses Geld wird steuerlich als Einnahme gewertet. Eine Ausnahme besteht allerdings für Eltern, die ihr eigenes Kind mit Behinderung pflegen: Hier ist das Pflegegeld kein Ausschlusskriterium und der Pflegepauschbetrag kann trotzdem in Anspruch genommen werden. Und: Auch wenn das Pflegegeld nicht an Sie, sondern direkt für Leistungen Dritter verwendet wird (z. B. Pflegehilfsmittel oder ambulante Dienste), kann ein Anspruch bestehen. Im Zweifel sollten Sie immer Rücksprache mit dem Finanzamt oder einem zuständigen Lohnsteuerhilfeverein halten.

Pflegepauschbetrag bei Heimunterbringung 

Ja, unter Umständen! Auch wenn die zu pflegende Person in einem Heim lebt, kann der Pflegepauschbetrag in Frage kommen, sofern Sie persönlich und regelmäßig an der Pflege beteiligt sind. Und damit ist nicht nur ein gelegentlicher Besuch gemeint, sondern ganz konkret: Sie übernehmen bestimmte Pflegeaufgaben wie Ankleiden, Begleitung zu Arztterminen, Unterstützung bei der Körperpflege oder psychische Betreuung. Ihre Pflege muss nachhaltig und entlastend für das Heim sein. Auch hier gilt: Je konkreter Sie dokumentieren können, was Sie leisten, desto höher die Wahrscheinlichkeit der Anerkennung durch das Finanzamt.

Pflegepauschbetrag rückwirkend beantragen

Wenn Sie in den letzten Jahren eine pflegebedürftige Person betreut haben, jedoch den Pflegepauschbetrag nicht geltend gemacht haben, können Sie dies bis zu vier Jahre rückwirkend nachholen. Zum Beispiel können Sie im Jahr 2025 noch die Steuererklärungen für die Jahre 2024, 2023, 2022 und 2021 abgeben oder auch korrigieren. Voraussetzung ist, dass Sie in diesen Jahren bereits pflegend tätig waren und die Voraussetzungen erfüllt wurden. Sie müssen die Nachweise für den Pflegepauschbetrag nicht automatisch mit der Steuererklärung einreichen, aber auf Nachfrage beim Finanzamt vorlegen können. Dazu zählen z. B. der Pflegegradbescheid, ein Nachweis über das persönliche Verhältnis (z. B. Meldebescheinigung), ein Beleg für die unentgeltliche Pflege (z. B. keine Pflegegeldzahlung auf Ihr Konto) sowie die Steuer-ID der gepflegten Person. Beim Pflegegeld empfiehlt sich eine genaue Dokumentation der Mittelverwendung, etwa durch ein separates Konto oder eine Ausgabenübersicht. 
Nahaufnahme von alten Händen mit Gehstock und jungen Händen

Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung richtig eintragen

Der Pflegepauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung im Abschnitt „Außergewöhnliche Belastungen“ eingetragen. Achten Sie hierbei immer auf die jeweils aktuelle Anleitung des Finanzamts oder Ihrer Steuer-Software. Zu den erforderlichen Angaben zählen unter anderem der Name, die Adresse und der Pflegegrad der gepflegten Person, das Verwandtschaftsverhältnis bzw. eine enge persönliche Beziehung, Ihre eigene Steuer-ID sowie die Steueridentifikationsnummer der gepflegten Person. Außerdem müssen Sie bestätigen, dass Sie keine Einnahmen für die Pflege erhalten haben. In der Regel reicht der Pflegegradbescheid oder der Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „H“ als Nachweis aus. Bei einem Erstantrag oder Änderungen kann das Finanzamt jedoch weitere Unterlagen als Nachweis anfordern. Alternativ zur Steuererklärung können Sie den Pflegepauschbetrag auch über einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bereits im laufenden Jahr berücksichtigen lassen, etwa über www.elster.de. Dadurch reduziert sich direkt Ihre monatliche Lohnsteuer.

Wichtig: Dieser Beitrag dient zur Information und ersetzt keine fachliche Beratung. Wenn Sie unsicher sind, welche Eintragungen aktuell erforderlich sind oder ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, lohnt sich die Rücksprache mit Ihrem Finanzamt, einem Lohnsteuerhilfeverein oder einer steuerlichen Beratung. So stellen Sie sicher, dass Sie den Pflegepauschbetrag vollständig und korrekt geltend machen. Unter Umständen können Sie zudem auch steuerliche Kombinationen geltend machen, falls Sie zum Beispiel gleichzeitig Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für ein Kind mit Behinderung haben. Dann können Sie zusätzlich den Behinderten-Pauschbetrag sowie eine Fahrtkostenpauschale geltend machen. Diese Möglichkeiten ergänzen den Pflegepauschbetrag, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Fazit: Der Pflegepauschbetrag - Eine Entlastung für Sie als Pflegende

Wenn Sie Angehörige oder nahestehende Personen mit einem Pflegegrad oder dem Merkzeichen „H“ zu Hause unterstützen, übernehmen Sie eine große Verantwortung. Der Pflegepauschbetrag ist ein Weg, diesen Einsatz auch steuerlich zu würdigen. Er kann je nach Pflegegrad bis zu 1.800 Euro pro Jahr betragen und wird als jährlicher Steuerfreibetrag direkt von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen. Ob bei Pflegegrad 2 bis 5, bei der Pflege mehrerer Personen, in Fällen von Heimunterbringung, oder sogar rückwirkend beantragt: Der Pflegepauschbetrag bietet in vielen Situationen eine Entlastung. Damit Sie den Pflegepauschbetrag korrekt nutzen, sollten Sie die Pflegepauschbetrag Voraussetzungen sorgfältig prüfen, die Angaben in der Steuererklärung richtig eintragen und alle Nachweise gut dokumentieren. Und ganz wichtig: Holen Sie sich professionelle Unterstützung, wenn Sie unsicher sind – sei es beim Finanzamt, einem Lohnsteuerhilfeverein oder durch eine steuerliche Beratung.


💜-liche Grüße 

Ihre Thea Regenberg


Pflegepauschbetrag 2025: Häufig gestellte Fragen

Kann ich den Pflegepauschbetrag auch bei Pflegegeld erhalten?

Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Grundsätzlich schließt Pflegegeld, das direkt an Sie als Pflegeperson ausgezahlt wird, den Pflegepauschbetrag aus, denn es gilt steuerlich als Einnahme. Eine Ausnahme besteht bei Eltern, die ihr eigenes behindertes Kind pflegen. Sie dürfen den Pflegepauschbetrag trotz Pflegegeld in Anspruch nehmen. Und: Auch wenn das Pflegegeld ausschließlich zur Finanzierung externer Hilfen genutzt wird, kann ein Anspruch auf den Pflegepauschbetrag bestehen.

Wo trage ich den Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung ein?

Sie geben den Pflegepauschbetrag in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ Ihrer Einkommensteuererklärung an. Achten Sie hierbei immer auf die jeweils aktuelle Anleitung des Finanzamts oder Ihrer Steuer-Software. Wichtig ist die Angabe von Name, Pflegegrad, Steuer-ID der gepflegten Person und der Bestätigung, dass keine Einnahmen für die Pflege erzielt wurden.

Kann ich den Pflegepauschbetrag auch rückwirkend beantragen?

Ja, Sie können den Pflegepauschbetrag rückwirkend beantragen, und zwar bis zu vier Jahre nach dem jeweiligen Steuerjahr. Voraussetzung ist, dass Sie in diesem Zeitraum bereits unentgeltlich gepflegt haben und alle Bedingungen erfüllt waren. Halten Sie unbedingt Nachweise bereit, falls das Finanzamt sie anfordert.

Gilt der Pflegepauschbetrag auch bei Heimunterbringung?

Ja, unter bestimmten Umständen. Wenn die pflegebedürftige Person in einem Heim lebt, aber Sie persönlich und regelmäßig an der Pflege beteiligt sind (z. B. bei der Körperpflege, der Begleitung oder emotionaler Unterstützung), kann der Pflegepauschbetrag bei der Heimunterbringung gewährt werden. Entscheidend ist, dass Ihre Pflegeleistung über bloße Besuche hinausgeht.

Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 3?

Der Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 3 beträgt 1.100 Euro pro Jahr. Voraussetzung ist, dass Sie die Pflege unentgeltlich und im häuslichen Umfeld übernehmen. Die Höhe ist gesetzlich festgelegt für 2023, 2024 und 2025 - bleibt also seit der gesetzlichen Anpassung im Jahr 2021 unverändert.
Thea Regenberg
Zur Autorin

Thea Regenberg

EXAMINIERTE ALTENPFLEGERIN & PFLEGEBERATERIN
Als erfahrene Altenpflegerin kennt sich Thea Regenberg mit den besonderen Bedürfnissen älterer Menschen bestens aus. Im Pflege ABC teilt sie ihr Fachwissen in der Grund- und Behandlungspflege, sowie der Organisation und Dokumentation von medizinischen und pflegefachlichen Abläufen.
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