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Pflegepauschbetrag 2025: Voraussetzungen, Höhe & Antrag
Thea Regenberg
Haben Sie schon vom Pflegepauschbetrag gehört? Er richtet sich an Menschen, die Angehörige mit einem Pflegegrad oder dem Merkzeichen „H“ unentgeltlich im häuslichen Umfeld begleiten. Als jährlicher Steuerfreibetrag senkt er das zu versteuernde Einkommen und sorgt so für eine finanzielle Entlastung. In diesem Beitrag erfahren Sie, wer Anspruch hat, wie Sie den Pflegepauschbetrag beantragen können und was es dabei zu beachten gilt.
Was ist der Pflegepauschbetrag?

Wenn Sie einen nahestehenden Menschen mit einem Pflegegrad oder dem Merkzeichen „H“ pflegen, leisten Sie unglaublich viel. Diese Fürsorge verdient nicht nur Anerkennung, sondern auch eine spürbare Entlastung. Und genau hier setzt der Pflegepauschbetrag an. Dabei handelt es sich um einen jährlichen Steuerfreibetrag, den Sie bei Ihrer Einkommensteuer geltend machen können, ganz unabhängig davon, welche tatsächlichen Kosten Ihnen im Pflegealltag entstanden sind. Möglich ist das, wenn Sie die Pflege unentgeltlich, also ohne Vergütung, und persönlich im häuslichen Umfeld übernehmen, innerhalb der EU oder des EWR (Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums).
Die rechtliche Grundlage dafür bietet § 33b Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG). Dort ist geregelt, dass Sie den Pauschbetrag anstelle von Einzelerstattungen geltend machen können, wenn durch Ihre Pflege eine außergewöhnliche Belastung entstanden ist. Ziel dieser Regelung ist es, Sie als pflegende Angehörige oder pflegende Bezugsperson finanziell zu entlasten. Alternativ zum Pauschbetrag besteht die Möglichkeit, tatsächliche Pflegeausgaben als sogenannte außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Das lohnt sich jedoch nur, wenn diese Ausgaben über der individuell zumutbaren Eigenbelastung liegen und Sie sämtliche Kosten belegen und dokumentieren können.
Pflegepauschbetrag: Voraussetzungen im Überblick
Höhe des Pflegepauschbetrags: 2023, 2024 und 2025

Pflegepauschbetrag trotz Pflegegeld – ist das möglich?
Pflegepauschbetrag bei Heimunterbringung
Pflegepauschbetrag rückwirkend beantragen

Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung richtig eintragen
Fazit: Der Pflegepauschbetrag - Eine Entlastung für Sie als Pflegende
Wenn Sie Angehörige oder nahestehende Personen mit einem Pflegegrad oder dem Merkzeichen „H“ zu Hause unterstützen, übernehmen Sie eine große Verantwortung. Der Pflegepauschbetrag ist ein Weg, diesen Einsatz auch steuerlich zu würdigen. Er kann je nach Pflegegrad bis zu 1.800 Euro pro Jahr betragen und wird als jährlicher Steuerfreibetrag direkt von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen. Ob bei Pflegegrad 2 bis 5, bei der Pflege mehrerer Personen, in Fällen von Heimunterbringung, oder sogar rückwirkend beantragt: Der Pflegepauschbetrag bietet in vielen Situationen eine Entlastung. Damit Sie den Pflegepauschbetrag korrekt nutzen, sollten Sie die Pflegepauschbetrag Voraussetzungen sorgfältig prüfen, die Angaben in der Steuererklärung richtig eintragen und alle Nachweise gut dokumentieren. Und ganz wichtig: Holen Sie sich professionelle Unterstützung, wenn Sie unsicher sind – sei es beim Finanzamt, einem Lohnsteuerhilfeverein oder durch eine steuerliche Beratung.
Pflegepauschbetrag 2025: Häufig gestellte Fragen
Kann ich den Pflegepauschbetrag auch bei Pflegegeld erhalten?
Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Grundsätzlich schließt Pflegegeld, das direkt an Sie als Pflegeperson ausgezahlt wird, den Pflegepauschbetrag aus, denn es gilt steuerlich als Einnahme. Eine Ausnahme besteht bei Eltern, die ihr eigenes behindertes Kind pflegen. Sie dürfen den Pflegepauschbetrag trotz Pflegegeld in Anspruch nehmen. Und: Auch wenn das Pflegegeld ausschließlich zur Finanzierung externer Hilfen genutzt wird, kann ein Anspruch auf den Pflegepauschbetrag bestehen.
Wo trage ich den Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung ein?
Sie geben den Pflegepauschbetrag in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ Ihrer Einkommensteuererklärung an. Achten Sie hierbei immer auf die jeweils aktuelle Anleitung des Finanzamts oder Ihrer Steuer-Software. Wichtig ist die Angabe von Name, Pflegegrad, Steuer-ID der gepflegten Person und der Bestätigung, dass keine Einnahmen für die Pflege erzielt wurden.
Kann ich den Pflegepauschbetrag auch rückwirkend beantragen?
Ja, Sie können den Pflegepauschbetrag rückwirkend beantragen, und zwar bis zu vier Jahre nach dem jeweiligen Steuerjahr. Voraussetzung ist, dass Sie in diesem Zeitraum bereits unentgeltlich gepflegt haben und alle Bedingungen erfüllt waren. Halten Sie unbedingt Nachweise bereit, falls das Finanzamt sie anfordert.
Gilt der Pflegepauschbetrag auch bei Heimunterbringung?
Ja, unter bestimmten Umständen. Wenn die pflegebedürftige Person in einem Heim lebt, aber Sie persönlich und regelmäßig an der Pflege beteiligt sind (z. B. bei der Körperpflege, der Begleitung oder emotionaler Unterstützung), kann der Pflegepauschbetrag bei der Heimunterbringung gewährt werden. Entscheidend ist, dass Ihre Pflegeleistung über bloße Besuche hinausgeht.
Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 3?
Der Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 3 beträgt 1.100 Euro pro Jahr. Voraussetzung ist, dass Sie die Pflege unentgeltlich und im häuslichen Umfeld übernehmen. Die Höhe ist gesetzlich festgelegt für 2023, 2024 und 2025 - bleibt also seit der gesetzlichen Anpassung im Jahr 2021 unverändert.

Zur Autorin
Thea Regenberg
Als erfahrene Altenpflegerin kennt sich Thea Regenberg mit den besonderen Bedürfnissen älterer Menschen bestens aus. Im Pflege ABC teilt sie ihr Fachwissen in der Grund- und Behandlungspflege, sowie der Organisation und Dokumentation von medizinischen und pflegefachlichen Abläufen.
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