Pflegereform 2027: Änderungen bei Pflegegrad, Pflegegeld und Entlastungsleistungen im Überblick

Thea Regenberg

Pflegereform 2027: Änderungen bei Pflegegrad, Pflegegeld und Entlastungsleistungen im Überblick

   Thea Regenberg  
Aktualisiert am 30. September 2026:

Haben Sie in den letzten Wochen auch von möglichen Änderungen beim Pflegegrad, beim Pflegegeld oder bei den Leistungen der Pflegeversicherung gehört?
Dann sind Sie vermutlich bereits auf die geplante Pflegereform 2027 aufmerksam geworden. Jetzt gibt es wichtige Neuigkeiten: Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Damit ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Reform der Pflegeversicherung getan.
Viele pflegende Angehörige und Betroffene stellen sich aber nun Fragen wie:

  • Bleibt der Pflegegrad meines Angehörigen bestehen?
  • Verändert sich die Unterstützung, auf die wir heute angewiesen sind?
  • Und sollten wir jetzt etwas unternehmen?

Wenn Ihnen diese Gedanken durch den Kopf gehen, sind Sie damit nicht allein. Denn bei der Pflegereform geht es nicht nur um gesetzliche Regelungen. Es geht um Sicherheit im Pflegealltag, um finanzielle Unterstützung und um die Frage, ob die Hilfe, auf die viele pflegende Familien heute vertrauen, auch künftig verlässlich bleibt.
Deshalb möchten wir Ihnen zunächst eine wichtige Botschaft mitgeben: Das Bundeskabinett hat die Reform beschlossen.
Das Gesetz selbst ist aber noch nicht endgültig verabschiedet.

Der Kabinettsentwurf sieht vor, dass zahlreiche Änderungen bereits am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Andere Maßnahmen, beispielsweise die neue Pflegebegleitung, sollen erst später eingeführt werden. Bevor das Gesetz endgültig verabschiedet wird, müssen sich jedoch noch Bundestag und Bundesrat damit befassen. Einzelne Regelungen können sich deshalb noch ändern.

Warum wird die Pflegeversicherung überhaupt reformiert?

Die Zahl pflegebedürftiger Menschen steigt seit Jahren kontinuierlich an. Gleichzeitig steht die Pflegeversicherung vor großen finanziellen Herausforderungen. Mit der geplanten Reform möchte die Politik die Finanzierung langfristig sichern und die vorhandenen Leistungen teilweise neu strukturieren.

Zudem sollen Unterstützungsangebote stärker darauf ausgerichtet werden, die Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen möglichst lange zu erhalten und pflegende Angehörige besser zu begleiten.
Für viele pflegende Familien klingt das zunächst verunsichernd. Schnell entsteht die Sorge, dass Leistungen gekürzt oder bestehende Ansprüche verloren gehen könnten.

Tatsächlich sieht der Kabinettsentwurf sowohl neue Unterstützungsmöglichkeiten als auch Einsparungen und eine Neuordnung bestehender Leistungen vor. So sollen beispielsweise die Voraussetzungen für die Einstufung in bestimmte Pflegegrade angepasst werden. Auch beim bisherigen Entlastungsbetrag und bei der Nutzung einzelner Pflegeleistungen sind Veränderungen geplant.
zwei ältere Damen sitzen auf einem Bett und unterhalten sich.

Pflegegrad und Pflegebegutachtung 2027: Was sich ändern könnte

Besonders aufmerksam verfolgen viele pflegende Angehörige die geplanten Änderungen rund um den Pflegegrad und die Pflegebegutachtung.

Der Kabinettsentwurf sieht vor, die Voraussetzungen für die Einstufung in die Pflegegrade 1 bis 3 anzupassen. Künftig sollen dafür teilweise mehr Punkte erforderlich sein als bisher.

Konkret bedeutet das nach dem aktuellen Gesetzentwurf:

  • Die Punktgrenzen für die Einstufung in die Pflegegrade 1 bis 3 sollen angehoben werden.

  • Wer ab 2027 erstmals einen Pflegegrad beantragt, muss nach dem aktuellen Gesetzentwurf für die Pflegegrade 1 bis 3 höhere Schwellenwerte erreichen als bisher.

  • Auch bei Höherstufungen sollen künftig die neuen Begutachtungsregeln gelten.

Das bedeutet nicht automatisch, dass künftig weniger Menschen Unterstützung erhalten. Allerdings könnte es für manche Antragsteller schwieriger werden, einen bestimmten Pflegegrad zu erreichen.

Deshalb kann es sinnvoll sein, die aktuelle Situation Ihres Angehörigen nicht aus dem Blick zu verlieren, besonders dann, wenn Sie bereits heute merken, dass mehr Unterstützung benötigt wird als früher.

Pflegegrad prüfen: Wann sich ein genauer Blick lohnen kann

Viele Veränderungen im Pflegealltag entstehen schleichend. Vielleicht helfen Sie heute häufiger beim Anziehen, erinnern öfter an Medikamente oder übernehmen Aufgaben, die früher noch selbstständig erledigt werden konnten.

Oft werden diese Veränderungen ganz selbstverständlich Teil des Alltags. Erst mit etwas Abstand wird deutlich, wie sehr sich der Unterstützungsbedarf im Laufe der Zeit verändert hat.
Genau deshalb kann die geplante Pflegereform ein guter Anlass sein, die eigene Pflegesituation noch einmal bewusst zu betrachten.

Fragen Sie sich beispielsweise:

  • Braucht Ihr Angehöriger heute mehr Unterstützung als noch vor einigen Monaten?
  • Hat sich der Unterstützungsbedarf im Alltag verändert?
  • Passt der bestehende Pflegegrad noch zur aktuellen Situation?
  • Oder wurde ein Pflegegrad bislang noch gar nicht geprüft?

Mein Tipp für Sie: Pflegegrad kostenlos einschätzen!

Wenn Sie sich unsicher sind, ob ein Pflegegrad oder eine Höherstufung infrage kommen könnte, kann eine erste Einschätzung hilfreich sein. Mit dem kostenlosen Pflegegradrechner vom Pflege ABC können Sie den Unterstützungsbedarf Ihres Angehörigen oder Ihrer Angehörigen unverbindlich einschätzen und prüfen, ob ein Pflegegrad oder eine Höherstufung infrage kommen könnte.

Was bedeutet die Pflegereform für neue Anträge und Höherstufungen?

Der Kabinettsentwurf enthält hierzu eine wichtige Regelung: Bei einem neuen Antrag auf einen Pflegegrad soll grundsätzlich das Recht gelten, das zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist. Das gilt grundsätzlich auch für einen Antrag auf Höherstufung.

Das bedeutet: Wenn Sie noch vor Inkrafttreten der Reform einen Antrag stellen, sollen dafür die bisherigen Begutachtungsregeln gelten. Das soll auch dann der Fall sein, wenn die Pflegekasse erst nach Inkrafttreten der neuen Regelungen über Ihren Antrag entscheidet.

Anders sieht es bei Wiederholungsbegutachtungen ohne erneute Antragstellung aus: Hier soll das Recht gelten, das zum Zeitpunkt der Begutachtung gültig ist. Allerdings ist für bereits anerkannte Pflegegrade ein Bestandsschutz vorgesehen. Niemand soll seinen bestehenden Pflegegrad allein aufgrund der neuen Begutachtungskriterien verlieren.
Pflegegradrechner auf Laptop

Müssen bestehende Pflegegrade neu beantragt werden?

Diese Frage beschäftigt derzeit viele pflegende Familien.
Die gute Nachricht lautet: Nein. Für Pflegegrade, die bereits vor Inkrafttreten der Reform anerkannt wurden, sieht der Kabinettsentwurf einen Bestandsschutz vor.

Das bedeutet, dass niemand allein aufgrund der neuen Begutachtungsregeln seinen bestehenden Pflegegrad verlieren soll. Auch eine erneute Begutachtung ist allein aufgrund der gesetzlichen Änderungen nicht vorgesehen.
Findet dennoch eine erneute Begutachtung statt, bleibt der bisherige Pflegegrad geschützt, sofern die Voraussetzungen dafür nach den bisherigen Regeln weiterhin erfüllt wären. Hat sich der tatsächliche Pflegebedarf hingegen verringert, kann eine Herabstufung weiterhin möglich sein.

Findet dennoch eine erneute Begutachtung statt, bleibt der bisherige Pflegegrad geschützt, sofern die Voraussetzungen dafür nach den bisherigen Regeln weiterhin erfüllt wären. Hat sich der tatsächliche Pflegebedarf hingegen verringert, kann eine Herabstufung weiterhin möglich sein. 
Wenn Ihr Angehöriger bereits einen Pflegegrad hat, besteht daher derzeit kein Anlass zur Sorge, dass dieser automatisch aberkannt wird.

Pflegegeld soll durch ein neues Entlastungsbudget ausgestaltet werden

Eine der größten geplanten Änderungen betrifft das bisherige Pflegegeld. Nach dem Kabinettsentwurf soll Pflegegeld künftig im Umfang eines sogenannten Entlastungsbudgets gezahlt werden. Anspruch darauf sollen Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben.
So hoch soll das neue monatliche Entlastungsbudget ausfallen:

Pflegegrad Monatliches Entlastungsbudget
Pflegegrad 1 kein Entlastungsbudget
Pflegegrad 2 380 €
Pflegegrad 3 630 €
Pflegegrad 4 890 €
Pflegegrad 5 1080 €

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums soll das neue Budget höher ausfallen als das bisherige Pflegegeld. Gleichzeitig sollen die Leistungen flexibler genutzt werden können, beispielsweise für Pflegehilfsmittel oder andere Unterstützungsangebote im Alltag.
Wichtig zu wissen: Das zusätzliche Geld bedeutet nicht automatisch, dass pflegenden Familien insgesamt mehr Leistungen zur Verfügung stehen. Denn mit dem neuen Budget sollen auch bestimmte Leistungen abgedeckt werden, die heute noch gesondert finanziert werden.

Auch die heutige Verhinderungspflege soll künftig nicht mehr als eigenständige Leistung bestehen, sondern in die neue Leistungs- und Budgetstruktur integriert werden. Eine Ersatzpflege, etwa wenn pflegende Angehörige Urlaub machen, erkranken oder aus anderen Gründen verhindert sind, soll weiterhin möglich sein. Je nach Situation sollen dafür künftig unterschiedliche Budgets genutzt werden können.

Neben dem Entlastungsbudget ist ein neues Sachleistungsbudget vorgesehen. Dieses soll für die Versorgung durch zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungseinrichtungen zur Verfügung stehen. Je nach Pflegegrad sind dafür monatlich zwischen 890 und 2.530 Euro vorgesehen.
Für pflegerische Akutsituationen, beispielsweise wenn die Pflegeperson unerwartet erkrankt, ist zusätzlich ein eigenes Überbrückungsbudget geplant.

Pflegebegleitung wird deutlich ausgebaut

Ein zentrales neues Element der Reform ist die sogenannte Pflegebegleitung. Sie soll pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen dabei unterstützen,

  • Leistungen besser zu verstehen,
  • passende Unterstützungsangebote zu finden,
  • Anträge zu stellen,
  • Überlastung vorzubeugen,
  • und die Versorgung langfristig zu stabilisieren.

Viele pflegende Angehörige fühlen sich im Pflegedschungel häufig unsicher und fragen sich: Welche Leistungen stehen uns zu? Welche Anträge müssen gestellt werden? Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es überhaupt?

Genau hier soll die Pflegebegleitung künftig mehr Orientierung und feste Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bieten.
Nach dem Kabinettsentwurf soll der neue Anspruch ab dem 1. Januar 2029 gelten. Dabei ist vorgesehen, dass Pflegebedürftige unmittelbar nach der erstmaligen Einstufung in einen Pflegegrad einen konkreten Termin für eine Pflegebegleitung angeboten bekommen. Bei Bedarf sollen weitere Termine folgen. Auf Wunsch können diese auch telefonisch oder über digitale Anwendungen stattfinden.

Für Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, soll ab 2029 mindestens einmal jährlich eine Pflegebegleitung verpflichtend sein. Wird dieser Termin nicht wahrgenommen, können Kürzungen und bei wiederholter Nichtinanspruchnahme auch der Entzug des Pflegegeldes folgen.

Bis zur Einführung der neuen Pflegebegleitung sollen zusätzliche Beratungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. So sollen insbesondere Menschen mit Pflegegrad 1 bis 3 zu Beginn ihrer Pflegesituation zusätzliche Beratungsbesuche in Anspruch nehmen können.

Änderungen bei Pflegegrad 1

Auch für Menschen mit Pflegegrad 1 sind Veränderungen vorgesehen.
Der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich soll nach aktuellem Stand entfallen. Damit würde für Menschen mit Pflegegrad 1 die Finanzierung bestimmter Unterstützungsangebote über den bisherigen Entlastungsbetrag wegfallen, beispielsweise Alltagshilfen oder anerkannte Nachbarschaftshilfe.

Stattdessen soll Pflegegrad 1 künftig stärker auf Prävention, Beratung und Pflegebegleitung ausgerichtet werden.
Wichtige Leistungen wie Zuschüsse zur Wohnraumanpassung oder barrierefreie Umbauten sollen weiterhin erhalten bleiben.
Für die Pflegegrade 2 bis 5 soll der bisherige Entlastungsbetrag dagegen in ein neues Sozialraumbudget überführt werden. Dieses soll künftig monatlich 175 Euro für Unterstützungsangebote und anerkannte Nachbarschaftshilfe umfassen.

Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nach aktuellem Stand 300 Euro vorgesehen.
Wichtig ist dabei: Das neue Sozialraumbudget soll ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden können. Anders als beim bisherigen Entlastungsbetrag ist eine Ansparmöglichkeit nicht mehr vorgesehen.
Pflegereform 2027 betrifft auch pflegebedürftige Kinder.

Was ändert sich bei der Nachbarschaftshilfe?

Auch für die Nachbarschaftshilfe sieht der Kabinettsentwurf Änderungen vor. Künftig sollen Nachbarschaftshelfende nicht mehr nach unterschiedlichen landesrechtlichen Verfahren, sondern direkt durch die Pflegekassen anerkannt werden.

Dafür sollen bis zum 1. Januar 2028 bundesweit einheitliche Richtlinien entwickelt werden. Ziel ist ein möglichst einfaches, bürokratiearmes Anerkennungsverfahren, das weitgehend digital funktionieren soll.

Welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen Nachbarschaftshelfende künftig erfüllen müssen, ist allerdings noch nicht abschließend geregelt. Bis zum Inkrafttreten der neuen Richtlinien sollen die bisherigen landesrechtlichen Anerkennungsverfahren weiterhin gelten.

Neues Überbrückungsbudget bei Notfällen

Für pflegerische Not- und Akutsituationen soll ein neues Überbrückungsbudget eingeführt werden.
Nach dem aktuellen Kabinettsentwurf sollen dafür bis zu 2.285 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung stehen. Das Budget richtet sich an Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die zu Hause gepflegt werden.

Es soll beispielsweise dann helfen, wenn ein pflegender Angehöriger plötzlich durch Krankheit, einen Unfall oder andere unvorhergesehene Ereignisse ausfällt.
Auch bei einer akuten Überforderung der Pflegeperson soll das Budget eingesetzt werden können.
Finanziert werden sollen darüber unter anderem ambulante Notdienste oder kurzfristige Kurzzeitpflegeangebote. Für viele pflegende Familien kann dies eine wichtige zusätzliche Absicherung darstellen.

Allerdings ist das Budget ausdrücklich für bestimmte Überbrückungs- und Akutsituationen vorgesehen. Es ersetzt deshalb nicht sämtliche bisherigen Möglichkeiten, eine geplante Auszeit von der Pflege zu finanzieren.

Pflege-Cockpit: Alle Informationen an einem Ort

Ein weiterer Baustein der Reform ist das geplante Pflege-Cockpit. Dabei handelt es sich um ein digitales Portal der Pflegekassen, das Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen einen zentralen Zugang zu Leistungen und Informationen ermöglichen soll. Ziel ist es, mehr Transparenz zu schaffen und den Zugang zu wichtigen Informationen rund um den Pflegealltag zu erleichtern.

Geplant sind unter anderem:

  • digitale Antragstellungen,
  • Übersichten über verfügbare Budgets,
  • Informationen zu Leistungen,
  • die Suche nach regionalen Angeboten,
  • sowie Pflegekurse und Schulungsangebote.

Das Pflege-Cockpit soll schrittweise eingeführt werden. Erste wesentliche Funktionen sollen spätestens ab dem 1. Juli 2028 verfügbar sein. Weitere Angebote, darunter auch die Suche nach Pflegekursen und Schulungsmöglichkeiten, sollen spätestens zum 1. Januar 2030 folgen.

Gute Nachricht: Pflegekurse nach §45 SGB XI bleiben erhalten

Die bekannten Pflegekurse nach § 45 SGB XI sollen nach aktuellem Entwurfsstand weiterhin als eigenständige Leistung bestehen bleiben.
Der Kabinettsentwurf bestätigt ausdrücklich, dass sowohl Gruppenkurse als auch Online-Pflegekurse weiterhin angeboten werden sollen. Die bisherige individuelle Schulung in der häuslichen Umgebung soll dagegen ab 2029 in die neue Pflegebegleitung integriert werden.

Für viele Angehörige ist das eine wichtige Nachricht. Denn Pflegekurse und Schulungsangebote helfen dabei, Sicherheit im Pflegealltag zu gewinnen, praktische Fähigkeiten aufzubauen und Herausforderungen besser zu bewältigen.
Auch die Pflegekurse des Pflege ABCs sollen Sie weiterhin auf Ihrem Weg begleiten.

Was bedeutet die Pflegereform 2027 nun konkret für Sie?

Die ehrlichste Antwort lautet: Das hängt vor allem von Ihrer persönlichen Situation ab.
Wenn Ihr Angehöriger oder Ihre Angehörige bereits einen Pflegegrad hat und die Unterstützung gut zur aktuellen Situation passt, besteht nach aktuellem Stand kein Grund zur Sorge.

Wenn Sie jedoch das Gefühl haben, dass sich der Unterstützungsbedarf verändert hat, ein Pflegegrad bislang noch gar nicht geprüft wurde oder eine Höherstufung infrage kommen könnte, kann ein genauer Blick sinnvoll sein.

Besonders aufmerksam sollten Sie die weiteren Entwicklungen verfolgen, wenn Sie oder Ihr Angehöriger derzeit Leistungen nutzen, die durch die Reform verändert werden sollen. Dazu gehören insbesondere das Pflegegeld, der bisherige Entlastungsbetrag, die Verhinderungspflege und die Nachbarschaftshilfe.

Denn auch wenn die Reform neue Unterstützungsmöglichkeiten schaffen soll, werden bestehende Leistungen teilweise neu organisiert. Nicht jede Veränderung bedeutet deshalb automatisch, dass Ihnen künftig mehr Geld oder zusätzliche Leistungen zur Verfügung stehen.

Unser Fazit: Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Mit dem Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026 ist die Pflegereform einen wichtigen Schritt vorangekommen. Viele der ursprünglich diskutierten Änderungen sind jetzt konkret im Gesetzentwurf verankert. Gleichzeitig gilt weiterhin: Noch ist das Gesetz nicht endgültig verabschiedet.

Bis zum Abschluss des parlamentarischen Verfahrens können sich einzelne Regelungen noch ändern.
Deshalb lohnt es sich, die eigene Pflegesituation im Blick zu behalten und aufmerksam zu verfolgen, welche Regelungen am Ende tatsächlich beschlossen werden.

Unabhängig davon bleibt aber auch weiterhin die wichtigste Frage: Passt die Unterstützung, die Ihr Angehöriger oder Ihre Angehörige heute erhält, noch zu dem, was tatsächlich benötigt wird?
Gerade deshalb kann es hilfreich sein, die eigene Pflegesituation von Zeit zu Zeit bewusst zu betrachten und Veränderungen frühzeitig wahrzunehmen.

Wir aktualisieren diesen Artikel regelmäßig und informieren Sie über alle wichtigen Entwicklungen rund um Pflegegrad, Pflegegeld, Entlastungsleistungen und die häusliche Pflege.


💜-liche Grüße 

Ihre Thea Regenberg

Stand:
30. September 2026
Redaktioneller Hinweis:
Die Fassung berücksichtigt den Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026. Sämtliche geplanten Änderungen stehen weiterhin unter dem Vorbehalt des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens. 


Pflegereform 2027: Häufig gestellte Fragen

Wann tritt die aktuell diskutierte Pflegereform in Kraft?

Nach dem aktuellen Kabinettsentwurf sollen viele Änderungen am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Einige Maßnahmen werden allerdings erst später eingeführt. Die neue Pflegebegleitung ist beispielsweise ab 2029 vorgesehen.
Da sich das Gesetzgebungsverfahren jedoch noch in der Beratung befindet, können sich einzelne Regelungen bis zur endgültigen Verabschiedung noch ändern. Wir halten diesen Artikel für Sie aktuell und informieren Sie über wichtige Entwicklungen rund um die Pflegereform 2027.

Wird das Pflegegeld abgeschafft?

Nach aktuellem Stand soll das Pflegegeld künftig im Umfang eines sogenannten Entlastungsbudgets gezahlt werden. Die Unterstützung bleibt damit grundsätzlich bestehen, soll jedoch neu ausgestaltet und flexibler nutzbar werden.
In der neuen Leistungs- und Budgetstruktur sollen verschiedene bisherige Leistungen neu gebündelt werden. Dazu gehören unter anderem Mittel, die heute über das Pflegegeld oder die Verhinderungspflege zur Verfügung stehen.
Ziel ist eine flexiblere Nutzung der verfügbaren Mittel.
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 sind dafür monatliche Beträge zwischen 380 und 1.080 Euro vorgesehen.

Muss ein bestehender Pflegegrad neu beantragt werden?

Nein. Nach aktuellem Stand müssen bestehende Pflegegrade nicht neu beantragt werden.
Für bereits anerkannte Pflegegrade ist ein sogenannter Besitzstandsschutz vorgesehen. Das bedeutet, dass niemand allein aufgrund der geplanten Änderungen seinen bereits bewilligten Pflegegrad verlieren soll.
Eine Veränderung des Pflegegrades aufgrund eines tatsächlich veränderten Pflegebedarfs bleibt allerdings weiterhin möglich.

Sollten wir jetzt einen Pflegegrad beantragen?

Das hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.
Wenn Sie bereits heute das Gefühl haben, dass Ihr Angehöriger oder Ihre Angehörige mehr Unterstützung benötigt oder sich der Unterstützungsbedarf verändert hat, kann es sinnvoll sein, die aktuelle Situation genauer zu prüfen.
Nach dem Kabinettsentwurf soll bei neuen Anträgen grundsätzlich das Recht gelten, das zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist.
Eine erste Orientierung kann beispielsweise ein Pflegegradrechner oder eine Pflegeberatung bieten.

Was ändert sich bei Pflegegrad 1?

Für Menschen mit Pflegegrad 1 sind ebenfalls Änderungen vorgesehen.
Der bisherige Entlastungsbetrag soll nach aktuellem Stand entfallen. Stattdessen sollen Beratung, Prävention und Pflegebegleitung stärker ausgebaut werden.
Leistungen wie Zuschüsse zur Wohnraumanpassung sollen weiterhin bestehen bleiben.
Die neue Pflegebegleitung soll ab dem 1. Januar 2029 zur Verfügung stehen. Bis dahin sind zusätzliche Beratungsmöglichkeiten vorgesehen.

Kann ich die Nachbarschaftshilfe weiterhin nutzen?

Grundsätzlich ja. Allerdings sind Veränderungen bei der Finanzierung und bei den Voraussetzungen für die Anerkennung von Nachbarschaftshelfenden vorgesehen.
Für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 soll die Nachbarschaftshilfe künftig über das neue Sozialraumbudget finanziert werden können. Für Menschen mit Pflegegrad 1 soll der bisherige Entlastungsbetrag dagegen entfallen.
Außerdem sollen Nachbarschaftshelfende künftig direkt durch die Pflegekassen anerkannt werden. Die konkreten Voraussetzungen dafür müssen allerdings erst noch festgelegt werden.
Thea Regenberg
Zur Autorin

Thea Regenberg

EXAMINIERTE ALTENPFLEGERIN & PFLEGEBERATERIN
Als erfahrene Altenpflegerin kennt sich Thea Regenberg mit den besonderen Bedürfnissen älterer Menschen bestens aus. Im Pflege ABC teilt sie ihr Fachwissen in der Grund- und Behandlungspflege, sowie der Organisation und Dokumentation von medizinischen und pflegefachlichen Abläufen.
Bild-Quellen: Header: Foto von magnific; Bild 1: Foto von magnific; Bild 2: Foto von magnific; Bild 3: Foto von magnific;

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