Pflegereform 2025: Wichtige Änderungen auf einen Blick

Isabell Jungesblut
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Pflegereform 2025: Wichtige Änderungen auf einen Blick

Isabell Jungesblut
Im Jahr 2025 wird zwar keine neue Pflegereform eingeführt, jedoch wird die Reform von 2023 fortgesetzt, was auch für 2025 zahlreiche Verbesserungen mit sich bringt. Ein zentraler Bestandteil der Reform aus dem Jahr 2023 ist das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz auch PUEG genannt, das gezielt Maßnahmen zur Entlastung und Unterstützung in der Pflege umsetzt. Während das PUEG konkrete Verbesserungen einführt, die über mehrere Jahre wirken, beinhaltet die gesamte Pflegereform 2023 eine Vielzahl von gesetzlichen und strukturellen Änderungen, die darauf abzielen, das Pflegesystem langfristig nachhaltiger und gerechter zu gestalten.

Sie können sich auf finanzielle Entlastungen, erweiterte Unterstützungsangebote und verbesserte Pflegeleistungen freuen. Dazu gehören unter anderem eine Erhöhung des Pflegegeldes, bessere Sachleistungen und mehr Flexibilität bei der Nutzung von Pflege- und Entlastungsangeboten.  Ziel der Reform ist es, die häusliche Pflege für Sie und Ihre Liebsten zu erleichtern, die Pflegequalität zu erhöhen und dafür zu sorgen, dass Pflegebedürftige länger in ihrem vertrauten Umfeld bleiben können.Bereits im Jahr 2024 hat die Pflegereform bedeutende Änderungen und Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen gebracht, die Sie hier nachlesen können.

Diese Verbesserungen können Sie durch das Pflegeunterstüzungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) im Jahr 2025 erwarten

Seniorin benötigt Unterstützung durch einen Rollator
Neben der Verbesserung der Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende und der Stabilisierung der Finanzen zielt das PUEG als ein Teil der Pflegereform darauf ab, die häusliche Pflege zu stärken, die Leistungen auszubauen und finanzielle Belastungen zu begrenzen. Da dieser Aspekt für Sie in der häuslichen Pflege von besonderer Bedeutung ist, erfahren Sie im Folgenden, welche konkreten Verbesserungen im häuslichen Pflegebereich zu erwarten sind.

Pflegeleistungen 2025: Leistungserhöhung aller Leistungsbeträge ab 01.01.2025 um 4,5 Prozent

Ab Januar 2025 werden sämtliche Leistungsbeträge der Pflegeversicherung erhöht – dies betrifft sowohl den häuslichen als auch den teil- und vollstationären Bereich. Konkret bedeutet dies, dass alle Pflegeleistungen um 4,5 Prozent steigen. Diese Anpassungen sollen dazu beitragen, die Pflegebedürftigen und ihre Familien finanziell zu entlasten und die Pflegequalität weiter zu sichern. Folgende Erhöhungen gelten ab Januar 2025:

Pflegegeld 2025 

Das Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung, die von der Pflegeversicherung an Pflegebedürftige gezahlt wird, wenn diese zu Hause von Angehörigen oder anderen privaten Pflegepersonen versorgt werden. Das Pflegegeld wird ab Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht. 

Pflegegrad Pflegegeld 2025 Verbesserung zu 2024
Pflegegrad 1 Anspruch besteht nicht -
Pflegegrad 2 347 Euro monatlich + 15 Euro
Pflegegrad 3 599 Euro monatlich + 26 Euro
Pflegegrad 4 800 Euro monatlich + 35 Euro
Pflegegrad 5 990 Euro monatlich + 43 Euro

Pflegesachleistungen 2025 

Die Pflegesachleistung umfasst häusliche Pflege, die von professionellen Pflegekräften zum Beispiel in Form von Grundpflege, Betreuung oder hauswirtschaftlicher Versorgung erbracht wird. Ab Januar 2025 steigt auch diese Leistung um 4,5 Prozent an. 

Pflegegrad Pflegesachleistung 2025 Verbesserung zu 2024
Pflegegrad 1 Anspruch besteht nicht -
Pflegegrad 2 796 Euro monatlich + 35 Euro
Pflegegrad 3 1.497 Euro monatlich + 65 Euro
Pflegegrad 4 1.859 Euro monatlich + 81 Euro
Pflegegrad 5 2.299 Euro monatlich + 99 Euro

Entlastungsbetrag 2025

Der Entlastungsbetrag kann zur Unterstützung pflegender Angehöriger, zur Förderung der Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen, für Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Alltag, zur Finanzierung von Eigenanteilen bei der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege sowie in einigen Bundesländern für Nachbarschaftshilfe genutzt werden. Bis Ende 2024 liegt der Entlastungsbetrag für alle Pflegegrade bei 125 Euro monatlich. Durch die Erhöhung von 4,5 Prozent liegt der Entlastungsbetrag ab 2025 bei 131 Euro monatlich, also um 6 Euro höher als das Jahr zuvor.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 2025

Mann nutzt Desinfektionsmittel für die Hände
Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch besteht für alle pflegebedürftigen Personen in häuslicher Pflege. Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören zum Beispiel Desinfektionsmittel, Handschuhe oder Bettschutzeinlagen. Ab Januar 2025 erhöht sich der Höchstbetrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von 40 Euro monatlich auf 42 Euro monatlich für alle Pflegegrade. Das ist eine Erhöhung um 2 Euro monatlich.

Tages- und Nachtpflege 2025 

Tagespflege und Nachtpflege sind Formen der teilstationären Pflege. Das bedeutet, dass ein Teil der Pflege zu Hause stattfindet, während der andere Teil von professionell Pflegenden in einer Pflegeeinrichtung oder Tagesstätte übernommen wird. Die Pflege zu Hause wird somit durch Aufenthalte in einer Einrichtung für die Tages- oder Nachtpflege ergänzt. Durch die Erhöhung von 4,5 Prozent ab Januar 2025 ändern sich die Beiträge wie folgt. 

Pflegegrad Tages- und Nachtpflege 2025 Verbesserung zu 2024
Pflegegrad 1 Anspruch besteht nicht -
Pflegegrad 2 721 Euro monatlich + 32 Euro
Pflegegrad 3 1.357 Euro monatlich + 59 Euro
Pflegegrad 4 1.685 Euro monatlich + 73 Euro
Pflegegrad 5 2.085 Euro monatlich + 90 Euro

Zuschüsse zur Wohnraumanpassung 2025

Die Pflegekasse kann auf Antrag einen Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen in der Wohnung von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 gewähren. Diese Maßnahmen sollen die Pflege zu Hause ermöglichen, erleichtern oder die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person fördern. Zudem wird so eine Überlastung der Pflegepersonen vermieden. Dieser Zuschuss liegt bis Ende 2024 bei 4.000 Euro pro Maßnahme und beträgt ab Januar 2025 4.180 Euro pro Maßnahme.

Leistungen für die vollstationäre Pflege 2025

Vollstationäre Pflege bedeutet die Unterbringung und Pflege in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung. Die Pflegeversicherung übernimmt dabei einen festen Betrag für die Pflegekosten, welcher vom Pflegegrad der Person abhängig ist. Da die Leistungen für die vollstationäre Pflege ab Januar 2025 um 4,5 Prozent steigen, ergeben sich folgende neue Beitragshöhen.

Pflegegrad Leistungen vollstationäre Pflege 2025 Verbesserung zu 2024
Pflegegrad 1 131 Euro (Entlastungsbetrag) + 6 Euro
Pflegegrad 2 805 Euro monatlich + 35 Euro
Pflegegrad 3 1.319 Euro monatlich + 57 Euro
Pflegegrad 4 1.855 Euro monatlich + 80 Euro
Pflegegrad 5 2.096 Euro monatlich + 91 Euro

Leistungserhöhung der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege 2025

Ab dem 01.01.2025 steigen die Leistungen für die Kurzzeitpflege von bisher 1.774 Euro auf 1.854 Euro pro Jahr. Auch der Betrag für die Verhinderungspflege wird um 4,5 Prozent erhöht und liegt ab Januar bei 1.685 Euro statt bisher 1.612 Euro pro Kalenderjahr.

Wohngruppenzuschlag 2025

Pflegebedürftige haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen monatlichen Wohngruppenzuschuss. Dafür muss die Wohngruppe aus mindestens drei und höchstens zwölf Personen bestehen, die gemeinsam in einer Wohnung leben. Zudem müssen mindestens zwei weitere Personen in der Gruppe ebenfalls pflegebedürftig sein. Der Zuschlag soll die Organisation des gemeinschaftlichen Lebens und der pflegerischen Versorgung in ambulanten Wohngruppen fördern. Ab dem 01.01.2025 steigt dieser Zuschuss von bisher 214 Euro auf 224 Euro im Monat.

Digitale Pflegeanwendungen 2025

Pflegebedürftige haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung für digitale Pflegeanwendungen, die ihre Versorgung erleichtern oder ihre Selbstständigkeit fördern (§ 40b SGB XI). Bis Ende 2024 beträgt der Höchstbetrag 50 Euro pro Monat und ab Januar 2025 liegt er bei 53 Euro.

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Der Gemeinsame Jahresbetrag (Zusammenführung der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege) zum 01.07. 2025 mit Besonderheit ab 2024

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, als ein Teilaspekt der Pflegereform 2023 plant zum Juli 2025 die Leistungen für Kurzzeitpflege- und Verhinderungspflege zusammenzufassen. Das bedeutet, dass der neue Gemeinsame Jahresbetrag dann bei 3.539 Euro liegt. 

Bis dahin liegt ab Januar 2025 der Beitrag für die Kurzzeitpflege bei 1.854 Euro pro Jahr. Für die Kurzzeitpflege gilt zudem: Der Leistungsbetrag kann durch ungenutzte Mittel der Verhinderungspflege aufgestockt werden. Ab Januar 2025 sind das maximal 1.685 Euro aus der Verhinderungspflege, die zusätzlich zu den 1.854 Euro für die Kurzzeitpflege genutzt werden können – insgesamt also bis zu 3.539 Euro pro Jahr.

Der Beitrag für die Verhinderungspflege liegt ab Januar 2025 bei 1.685 Euro pro Jahr. Zusätzlich können bis zu 843 Euro des ungenutzten Betrags für die Kurzzeitpflege im selben Kalenderjahr für die Verhinderungspflege verwendet werden. Dieser zusätzliche Betrag wird jedoch auf die Kurzzeitpflege angerechnet. Somit können insgesamt bis zu 2.528 Euro pro Jahr für die Verhinderungspflege genutzt werden.

Ab Juli 2025 werden die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege dann in den Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt, welcher bei 3.539 Euro liegt. Das bedeutet, dass die bisherigen Regelungen ab Juli 2025 entfallen und durch den Gemeinsamen Jahresbetrag ersetzt werden. Der Gemeinsame Jahresbetrag gilt dann für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2. Dieser Betrag kann flexibel für beide Leistungsarten - also für Kurzzeitpflege und für die Verhinderungspflege - verwendet werden. Die bisherigen Regelungen zu den Leistungen müssen somit dann von den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen nicht mehr beachtet werden.
Auch die Regeln für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden vereinheitlicht, um es Ihnen zu erleichtern, die verfügbaren Leistungen flexibler zu nutzen. Das heißt, Sie und die pflegebedürftige Person profitieren davon, dass die Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben wird. Vorher lag die Dauer der Verhinderungspflege bei sechs Wochen. Diese Anpassung sorgt dafür, dass die Verhinderungspflege genauso lange in Anspruch genommen werden kann wie die Kurzzeitpflege.
Verhinderungspflege

Ebenso gibt es auch durch den Gemeinsamen Jahresbetrag bei der Zahlung des hälftigen Pflegegeldes eine Änderung. Während der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege wird das anteilige Pflegegeld weiterhin für die Dauer von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr hälftig weitergezahlt. Wenn Sie also beispielsweise die Verhinderungspflege für acht Wochen in Anspruch nehmen möchten, weil Sie eine Pause von der Pflege benötigen oder krankheitsbedingt verhindert sind, erhalten Sie weiterhin die Hälfte des Pflegegeldes für diese Zeit, maximal bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Angenommen, Sie beziehen monatlich 599 Euro Pflegegeld pro Monat, würden Ihnen während der Verhinderungspflege von acht Wochen dann die Hälfte des Pflegegeldes, also 299,50 Euro pro Monat, ausgezahlt werden. Dadurch haben Sie auch in dieser Phase eine verlässliche finanzielle Unterstützung, was Ihnen die Planung und Organisation Ihrer Pflege erleichtert.

Ein weiterer wichtiger Punkt, der für Sie wichtig sein könnte, ist die sogenannte Vorpflegezeit. Ab dem 1. Juli 2025 entfällt die bisherige Voraussetzung, dass man sechs Monate lang gepflegt haben muss, bevor man erstmalig Verhinderungspflege nutzen kann. Das bedeutet, dass Sie den Anspruch auf Verhinderungspflege ebenso wie heute bereits der Anspruch auf Kurzzeitpflege – künftig unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 nutzen können.  

Aber wie behalten die pflegebedürftige Person und die Angehörigen einen Überblick über den Gemeinsamen Jahresbetrag? Damit Sie als Pflegeperson und die betroffenen Personen stets den Überblick behalten, soll es einfacher werden, die abgerechneten Leistungen nachzuvollziehen. Durch die Informations- und Transparenzregelungen soll sichergestellt werden, dass Pflegebedürftige jederzeit den Überblick darüber haben, wie viel vom Gemeinsamen Jahresbetrag bereits genutzt wurde, ohne diese Informationen extra bei der Pflegekasse anfordern zu müssen. Dadurch wird es für Sie und die pflegebedürftige Person viel transparenter und leichter verständlich, welche Leistungen in Anspruch genommen wurden.

Pflegebedürftiges Kind wird zuhause versorgt

Besonderheit ab 2024 für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zum Alter von 25 Jahren 

Pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit schweren Einschränkungen werden häufig von ihren Eltern betreut, die dabei vor besonderen Herausforderungen stehen. Für diese Familien ist die Verhinderungspflege von besonderer Bedeutung, da sie gewährleistet, dass die Betreuung zu Hause auch dann fortgesetzt wird, wenn die Eltern vorübergehend ausfallen. Um diese Familien zu entlasten, wurden die wesentlichen Vorteile vom Gemeinsamen Jahresbetrag für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 schon vorgezogen, und zwar für alle bis zum 25. Lebensjahr. Deshalb gab es für diese Personengruppe schon ab 01. Januar 2024 wichtige Änderungen bei der Verhinderungspflege. 

Der Betrag für die Kurzzeitpflege kann ab Januar 2024 schon zu 100 Prozent auf die Verhinderungspflege umgewandelt werden, wenn er noch nicht genutzt wurde. Das erlaubt dieser Gruppe eine flexiblere Verwendung der summierten Leistungsbeiträge in Höhe von bis zu 3.386 Euro für die beiden Leistungen. Ebenso kann die Verhinderungspflege anstatt bis zu sechs bereits bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Ab Juli 2025 wird für diese Personengruppe dann das Budget des Gemeinsamen Jahresbetrags eingeführt, das bei 3.539 Euro liegt. 

Eine weitere Erleichterung, die für die Personengruppe bereits eingetreten ist: Die Vorpflegezeit, die bisher erforderlich war, um Verhinderungspflege erstmals in Anspruch zu nehmen, entfällt für diese Personengruppe vollständig. Und während der Verhinderungspflege wird das zuvor bezogene Pflegegeld nun nicht nur für bis zu sechs, sondern für bis zu acht Wochen weiter hälftig ausgezahlt. Diese Neuerungen geben mehr Flexibilität und Unterstützung in der Pflege der Herzensmenschen.

Pflegeversicherungsbeitrag 2025

Um den steigenden Anforderungen in der Pflege gerecht zu werden und die finanzielle Stabilität der Pflegeversicherung langfristig zu sichern, wird der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 angepasst. Die Erhöhung beträgt 0,2 Prozentpunkte, wodurch der Beitragssatz auf 3,6 Prozent festgesetzt wird.
Die jeweiligen Beitragssätze sind in der folgenden Tabelle in Prozent aufgeführt: 


Arbeitnehmer-anteil Arbeitgeber-anteil Gesamtbetrag
Mitglieder ohne Kinder 2,40 1,80 4,20
Mitglieder mit 1 Kind 1,80 1,80 3,60
Mitglieder 2 Kinder 1,55 1,80 3,35
Mitglieder 3 Kinder 1,30 1,80 3,10
Mitglieder 4  Kinder 1,05 1,80 2,85
Mitglieder 5 und mehr Kinder 0,80 1,80 2,60

Fazit: Pflegeleistungen im Wandel – Entlastung und Perspektiven für Angehörige

In der Pflegepolitik könnten künftig weitere Entwicklungen folgen, die noch stärker auf die Bedürfnisse pflegender Angehöriger und Pflegebedürftiger eingehen. Zum 1. Januar 2028 ist bereits eine weitere Erhöhung der Leistungsbeträge geplant, die sich am Anstieg der Kerninflationsrate in den drei vorausgehenden Kalenderjahren orientiert. Hierbei werden sämtliche Leistungsbeträge der Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung regelgebunden automatisch dynamisiert. Zusätzlich sind denkbar, dass weitere finanzielle Entlastungen, eine noch flexiblere Gestaltung der Pflegeleistungen und eine stärkere Integration digitaler Technologien in die Pflege in den kommenden Jahren in den Fokus rücken. Auch die langfristige Sicherung der Pflegefinanzierung und gezielte Maßnahmen zur Entlastung des Pflegesystems werden zentrale Themen bleiben.

💜-liche Grüße 

Ihre Isabell Jungesblut


Zuletzt aktualisiert: Dieser Artikel wurde am 23.12.2024 zuletzt aktualisiert.


Pflegereform 2025: Häufig gestellte Fragen

1.  Was sind die Hauptziele des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes und der Pflegereform 2023?

Die Hauptziele des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) und der Pflegereform 2023 sind die finanzielle Stabilisierung der Pflegeversicherung, die Verbesserung der Pflegeleistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörige, sowie die Förderung besserer Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte.

2. Welche Pflegeleistungen werden durch die Pflegereform 2025 erhöht?

Zum 1. Januar 2025 werden alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung – sowohl im häuslichen als auch im teil- und vollstationären Bereich – in Höhe von 4,5 Prozent erhöht. Zudem werden die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt und somit erhöht, um mehr Flexibilität und Entlastung zu ermöglichen.

3. Wie profitieren pflegende Angehörige in 2025 von der Pflegereform? 

Pflegebedürftige und pflegende Angehörige profitieren von höheren Pflegegeldern und Pflegesachleistungen sowie verbesserten Entlastungsangeboten, wie der Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Diese Maßnahmen sollen den Pflegealltag erleichtern und die finanzielle Belastung reduzieren.

4. Was ist der Gemeinsame Jahresbetrag? 

Der gemeinsame Jahresbetrag ist eine Zusammenlegung der Budgets für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege. Ab dem 1. Juli 2025 werden diese beiden Leistungen zu einem flexiblen Gesamtbetrag von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zusammengeführt. Pflegebedürftige können den gemeinsamen Betrag je nach Bedarf flexibel für beide Leistungsarten einsetzen.

5. Wie viel Pflegegeld und Pflegesachleistungen gibt es ab Januar 2025?

Ab Januar 2025 werden das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen um 4.5 Prozent erhöht. Die Erhöhung betrifft alle Pflegegrade von 2 bis 5. Das Pflegegeld bietet pflegebedürftigen Personen finanzielle Unterstützung, um die häusliche Pflege selbständig zu organisieren, während Pflegesachleistungen dazu genutzt werden können, professionelle Pflegedienste in Anspruch zu nehmen.

6. Wird der Entlastungsbetrag 2025 erhöht?

Ja, ab 2025 wird der Entlastungsbetrag um 4,5 Prozent erhöht. Bis Ende 2024 liegt der Entlastungsbetrag für alle Pflegegrade bei 125 Euro pro Monat. Durch eine Anpassung um 4,5 Prozent wird dieser Betrag ab 2025 auf 131 Euro monatlich angehoben.
Zur Autorin

Isabell Jungesblut

EXAMINIERTE GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGERIN
Als Expertin für Gesundheits- und Krankenpflege bringt Isabell Jungesblut umfangreiche Erfahrungen aus der Akutversorgung aber auch aus der vollstationären Langzeitversorgung mit. Hier im Pflege ABC teilt sie ihr umfangreiches Wissen mit Ihnen, um die Pflege für Sie zu erleichtern.
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