Pflegereform 2025: Wichtige Änderungen auf einen Blick

Isabell Jungesblut

Pflegereform 2025: Wichtige Änderungen auf einen Blick

Isabell Jungesblut
Im Jahr 2025 wird zwar keine neue Pflegereform eingeführt, jedoch wird die Reform von 2023 fortgesetzt, was auch für 2025 zahlreiche Verbesserungen mit sich bringt. Ein zentraler Bestandteil der Reform aus dem Jahr 2023 ist das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz auch PUEG genannt, das gezielt Maßnahmen zur Entlastung und Unterstützung in der Pflege umsetzt. Während das PUEG konkrete Verbesserungen einführt, die über mehrere Jahre wirken, beinhaltet die gesamte Pflegereform 2023 eine Vielzahl von gesetzlichen und strukturellen Änderungen, die darauf abzielen, das Pflegesystem langfristig nachhaltiger und gerechter zu gestalten.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen profitieren durch die Neuerungen der Reform von spürbaren Verbesserungen: Dazu zählen unter anderem die Erhöhung des Pflegegeldes, verbesserte Sachleistungen, sowie mehr Flexibilität bei der Nutzung der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Ziel der Reform ist es, die häusliche Pflege für Sie und Ihre Liebsten zu erleichtern, die Pflegequalität zu erhöhen und dafür zu sorgen, dass Pflegebedürftige länger in ihrem vertrauten Umfeld bleiben können.

Bereits im Jahr 2024 hat die Pflegereform bedeutende Änderungen und Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen gebracht, die Sie hier nachlesen können.

Diese Verbesserungen bringt das Pflegeunterstüzungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) im Jahr 2025

Seniorin benötigt Unterstützung durch einen Rollator
Neben der Verbesserung der Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende und der Stabilisierung der Finanzen zielt das PUEG als ein Teil der Pflegereform darauf ab, die häusliche Pflege zu stärken, die Leistungen auszubauen und finanzielle Belastungen zu begrenzen. Da dieser Aspekt für Sie in der häuslichen Pflege von besonderer Bedeutung ist, erfahren Sie im Folgenden, welche konkreten Verbesserungen im häuslichen Pflegebereich im Jahr 2025 bereits umgesetzt wurden – und wovon Sie jetzt profitieren können.

Pflegeleistungen 2025: Leistungserhöhung aller Leistungsbeträge ab 01.01.2025 um 4,5 Prozent

Ab Januar 2025 wurden sämtliche Leistungsbeträge der Pflegeversicherung erhöht – sowohl im häuslichen als auch im teil- und vollstationären Bereich. Alle Pflegeleistungen wurden um 4,5 Prozent angehoben. Diese Anpassungen sollen dazu beitragen, die Pflegebedürftigen und ihre Familien finanziell zu entlasten und die Pflegequalität langfristig zu sichern. Folgende Erhöhungen gelten ab Januar 2025:

Pflegegeld 2025 

Das Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung, die von der Pflegeversicherung an Pflegebedürftige gezahlt wird, wenn diese zu Hause von Angehörigen oder anderen privaten Pflegepersonen versorgt werden. Das Pflegegeld wurde ab Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht. 

Pflegegrad Pflegegeld 2025 Verbesserung zu 2024
Pflegegrad 1 Anspruch besteht nicht -
Pflegegrad 2 347 Euro monatlich + 15 Euro
Pflegegrad 3 599 Euro monatlich + 26 Euro
Pflegegrad 4 800 Euro monatlich + 35 Euro
Pflegegrad 5 990 Euro monatlich + 43 Euro

Pflegesachleistungen 2025 

Die Pflegesachleistung umfasst häusliche Pflege, die von professionellen Pflegekräften zum Beispiel in Form von Grundpflege, Betreuung oder hauswirtschaftlicher Versorgung erbracht wird. Seit Januar 2025 stieg auch diese Leistung um 4,5 Prozent an. 


Pflegegrad Pflegesachleistung 2025 Verbesserung zu 2024
Pflegegrad 1 Anspruch besteht nicht -
Pflegegrad 2 796 Euro monatlich + 35 Euro
Pflegegrad 3 1.497 Euro monatlich + 65 Euro
Pflegegrad 4 1.859 Euro monatlich + 81 Euro
Pflegegrad 5 2.299 Euro monatlich + 99 Euro

Entlastungsbetrag 2025

Der Entlastungsbetrag kann zur Unterstützung pflegender Angehöriger, zur Förderung der Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen, für Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Alltag, zur Finanzierung von Eigenanteilen bei der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege sowie in einigen Bundesländern für Nachbarschaftshilfe genutzt werden. Bis Ende 2024 lag der Entlastungsbetrag für alle Pflegegrade bei 125 Euro monatlich. Durch die Erhöhung von 4,5 Prozent liegt der Entlastungsbetrag ab 2025 bei 131 Euro monatlich, also um 6 Euro höher als das Jahr zuvor.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 2025

Mann nutzt Desinfektionsmittel für die Hände
Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch besteht für alle pflegebedürftigen Personen in häuslicher Pflege. Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören zum Beispiel Desinfektionsmittel, Handschuhe oder Bettschutzeinlagen. Seit Januar 2025 erhöht sich der Höchstbetrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von 40 Euro monatlich auf 42 Euro monatlich für alle Pflegegrade. Das ist eine Erhöhung um 2 Euro monatlich.

Tages- und Nachtpflege 2025 

Tagespflege und Nachtpflege sind Formen der teilstationären Pflege. Das bedeutet, dass ein Teil der Pflege zu Hause stattfindet, während der andere Teil von professionell Pflegenden in einer Pflegeeinrichtung oder Tagesstätte übernommen wird. Die Pflege zu Hause wird somit durch Aufenthalte in einer Einrichtung für die Tages- oder Nachtpflege ergänzt. Durch die Erhöhung von 4,5 Prozent seit Januar 2025 ändern sich die Beiträge wie folgt. 

Pflegegrad Tages- und Nachtpflege 2025 Verbesserung zu 2024
Pflegegrad 1 Anspruch besteht nicht -
Pflegegrad 2 721 Euro monatlich + 32 Euro
Pflegegrad 3 1.357 Euro monatlich + 59 Euro
Pflegegrad 4 1.685 Euro monatlich + 73 Euro
Pflegegrad 5 2.085 Euro monatlich + 90 Euro

Zuschüsse zur Wohnraumanpassung 2025

Die Pflegekasse kann auf Antrag einen Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen in der Wohnung von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 gewähren. Diese Maßnahmen sollen die Pflege zu Hause ermöglichen, erleichtern oder die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person fördern. Zudem wird so eine Überlastung der Pflegepersonen vermieden. Dieser Zuschuss lag bis Ende 2024 bei 4.000 Euro pro Maßnahme und beträgt seit Januar 2025 4.180 Euro pro Maßnahme. 

Leistungen für die vollstationäre Pflege 2025

Vollstationäre Pflege bedeutet die Unterbringung und Pflege in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung. Die Pflegeversicherung übernimmt dabei einen festen Betrag für die Pflegekosten, welcher vom Pflegegrad der Person abhängig ist. Da die Leistungen für die vollstationäre Pflege ab Januar 2025 um 4,5 Prozent gestiegen sind, ergeben sich folgende neue Beitragshöhen.

Pflegegrad Leistungen vollstationäre Pflege 2025 Verbesserung zu 2024
Pflegegrad 1 131 Euro (Entlastungsbetrag) + 6 Euro
Pflegegrad 2 805 Euro monatlich + 35 Euro
Pflegegrad 3 1.319 Euro monatlich + 57 Euro
Pflegegrad 4 1.855 Euro monatlich + 80 Euro
Pflegegrad 5 2.096 Euro monatlich + 91 Euro

Leistungserhöhung der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege 2025

Zum 1. Januar 2025 wurden die Leistungen zunächst angepasst:
Die Kurzzeitpflege stieg von 1.774 Euro auf 1.854 Euro pro Jahr, die Verhinderungspflege von 1.612 Euro auf 1.685 Euro pro Jahr – jeweils eine Erhöhung um 4,5 Prozent.

Mit Wirkung zum 1. Juli 2025 wurden diese getrennten Budgets jedoch durch den neuen Gemeinsamen Jahresbetrag ersetzt. Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 oder höher stehen seitdem bis zu 3.539 Euro jährlich zur Verfügung – flexibel nutzbar für Kurzzeit- und Verhinderungspflege, je nach Bedarf.

Wohngruppenzuschlag 2025

Pflegebedürftige haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen monatlichen Wohngruppenzuschuss. Dafür muss die Wohngruppe aus mindestens drei und höchstens zwölf Personen bestehen, die gemeinsam in einer Wohnung leben. Zudem müssen mindestens zwei weitere Personen in der Gruppe ebenfalls pflegebedürftig sein. Der Zuschlag soll die Organisation des gemeinschaftlichen Lebens und der pflegerischen Versorgung in ambulanten Wohngruppen fördern. Seit dem 01.01.2025 wurde dieser Zuschuss von bisher 214 Euro auf 224 Euro im Monat erhöht.

Digitale Pflegeanwendungen 2025

Pflegebedürftige haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung für digitale Pflegeanwendungen, die ihre Versorgung erleichtern oder ihre Selbstständigkeit fördern (§ 40b SGB XI). Bis Ende 2024 lag der Höchstbetrag bei 50 Euro pro Monat und seit Januar 2025 liegt er bei 53 Euro pro Monat.

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Der Gemeinsame Jahresbetrag (Zusammenführung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege) gilt seit dem 01.07.2025 – mit einer Sonderregelung für junge Pflegebedürftige, die bereits seit 2024 greift

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), ein zentraler Bestandteil der Pflegereform 2023, hat zum 1. Juli 2025 die bislang getrennten Budgets für Kurzzeit- und Verhinderungspflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt.

Bis einschließlich Juni 2025: getrennte Budgets mit Übertragungsregelungen
Ab Januar 2025 betrug der jährliche Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege 1.854 Euro. Dieser konnte durch ungenutzte Mittel aus der Verhinderungspflege um bis zu 1.685 Euro aufgestockt werden – vorausgesetzt, das Budget für die Verhinderungspflege war noch nicht ausgeschöpft. Insgesamt konnten für die Kurzzeitpflege also bis zu 3.539 Euro pro Jahr genutzt werden.
Für die Verhinderungspflege galt ab Januar 2025 ein Betrag von 1.685 Euro jährlich. Auch hier war eine Aufstockung durch nicht genutzte Mittel aus der Kurzzeitpflege möglich – bis zu 843 Euro zusätzlich. Dieser Betrag wurde jedoch auf das Budget der Kurzzeitpflege angerechnet, sodass maximal 2.528 Euro pro Jahr für Verhinderungspflege zur Verfügung standen.

Seit Juli 2025 wurde dieses System abgelöst:
Die beiden Budgets wurden durch den Gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro pro Kalenderjahr ersetzt. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher können diesen Betrag flexibel für Verhinderungs- und/oder Kurzzeitpflege einsetzen – ganz nach individuellem Bedarf. Eine getrennte Betrachtung der beiden Budgets oder Übertragungsregelungen ist seitdem nicht mehr notwendig.

Verhinderungspflege
Neben der Zusammenlegung des Budgets wurden auch die Bedingungen vereinheitlicht, um Pflegebedürftigen und ihren pflegenden Angehörigen die Nutzung zu erleichtern:

  • Verlängerte Anspruchsdauer: Die Verhinderungspflege kann – wie die Kurzzeitpflege – nun bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden (zuvor: 6 Wochen).

  • Pflegegeld wird länger weitergezahlt: Während der Nutzung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird das hälftige Pflegegeld nun für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt.

  • Wegfall der Vorpflegezeit: Die bisherige Voraussetzung, dass die pflegebedürftige Person vor Nutzung der Verhinderungspflege mindestens sechs Monate häuslich gepflegt worden sein musste, entfällt. Verhinderungspflege kann nun – genau wie Kurzzeitpflege – ab dem Zeitpunkt der Feststellung von Pflegegrad 2 genutzt werden, ohne Wartezeit.

  • Mehr Transparenz durch neue Informationspflichten: Pflegekassen sind verpflichtet, verständlich und regelmäßig zu informieren, wie viel vom Gemeinsamen Jahresbetrag bereits genutzt wurde. Diese Übersicht soll ohne gesonderte Anfrage jederzeit verfügbar sein. Dadurch behalten Pflegebedürftige und Angehörige den Überblick über verbleibende Ansprüche – und können einfacher planen.
Pflegebedürftiges Kind wird zuhause versorgt

Rückblick: Sonderregelung ab 2024 für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 bis zum Alter von 25 Jahren

Pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit schweren Einschränkungen werden häufig von ihren Eltern betreut – eine Situation, die mit besonderen Herausforderungen verbunden ist. Für diese Familien hat die Verhinderungspflege eine besondere Bedeutung, da sie sicherstellt, dass die Betreuung zu Hause auch dann möglich blieb, wenn die Eltern vorübergehend verhindert waren.
Um diese Familien frühzeitig zu entlasten, wurden die wesentlichen Verbesserungen aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag für diese Personengruppe bereits zum 1. Januar 2024 vorgezogen. Davon profitieren alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 oder 5 bis zum Alter von 25 Jahren.

Konkret bedeutete das:

  • Der Betrag für die Kurzzeitpflege konnte ab Januar 2024 zu 100 % auf die Verhinderungspflege übertragen werden, sofern er noch nicht genutzt worden war. Damit stand dieser Personengruppe bereits im Jahr 2024 ein flexibler Gesamtbetrag von bis zu 3.386 Euro zur Verfügung.

  • Die Höchstdauer der Verhinderungspflege wurde von sechs auf acht Wochen pro Kalenderjahr erhöht, sodass eine längere Auszeit für die pflegenden Eltern möglich war.

  • Auch die hälftige Weiterzahlung des Pflegegeldes während der Verhinderungspflege wurde auf bis zu acht Wochen verlängert.

  • Und: Die bisher verpflichtende Vorpflegezeit von sechs Monaten entfiel – diese Personengruppe konnte die Verhinderungspflege unmittelbar ab Feststellung des Pflegegrades nutzen.

Diese frühen Verbesserungen sorgten bereits 2024 für mehr Flexibilität, finanzielle Entlastung und Sicherheit in der Pflege junger Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf.

Zum 1. Juli 2025 wurde auch für diese Gruppe der neue Gemeinsame Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro eingeführt – ein einheitliches, flexibles Budget, das seither für Kurzzeit- und Verhinderungspflege gemeinsam genutzt werden kann.

Pflegeversicherungsbeitrag 2025

Um den steigenden Anforderungen in der Pflege gerecht zu werden und die finanzielle Stabilität der Pflegeversicherung langfristig zu sichern, wurde der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 angepasst. Die Erhöhung betrug 0,2 Prozentpunkte, wodurch der Beitragssatz auf 3,6 Prozent festgesetzt wurde

Die jeweiligen Beitragssätze sind in der folgenden Tabelle in Prozent aufgeführt: 


Arbeitnehmer-anteil Arbeitgeber-anteil Gesamtbetrag
Mitglieder ohne Kinder 2,40 1,80 4,20
Mitglieder mit 1 Kind 1,80 1,80 3,60
Mitglieder 2 Kinder 1,55 1,80 3,35
Mitglieder 3 Kinder 1,30 1,80 3,10
Mitglieder 4  Kinder 1,05 1,80 2,85
Mitglieder 5 und mehr Kinder 0,80 1,80 2,60

Fazit: Pflegeleistungen im Wandel – Entlastung und Perspektiven für Angehörige

In der Pflegepolitik könnten künftig weitere Entwicklungen folgen, die noch stärker auf die Bedürfnisse pflegender Angehöriger und Pflegebedürftiger eingehen. Zum 1. Januar 2028 ist bereits eine weitere Erhöhung der Leistungsbeträge geplant, die sich am Anstieg der Kerninflationsrate in den drei vorausgehenden Kalenderjahren orientiert. Hierbei werden sämtliche Leistungsbeträge der Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung regelgebunden automatisch dynamisiert. Zusätzlich sind denkbar, dass weitere finanzielle Entlastungen, eine noch flexiblere Gestaltung der Pflegeleistungen und eine stärkere Integration digitaler Technologien in die Pflege in den kommenden Jahren in den Fokus rücken. Auch die langfristige Sicherung der Pflegefinanzierung und gezielte Maßnahmen zur Entlastung des Pflegesystems werden zentrale Themen bleiben.

💜-liche Grüße 

Ihre Isabell Jungesblut


Zuletzt aktualisiert: Dieser Artikel wurde am 26.06.2025 zuletzt aktualisiert.


Pflegereform 2025: Häufig gestellte Fragen

1.  Was sind die Hauptziele des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes und der Pflegereform 2023?

Die Hauptziele des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) und der Pflegereform 2023 sind die finanzielle Stabilisierung der Pflegeversicherung, die Verbesserung der Pflegeleistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörige, sowie die Förderung besserer Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte.

2. Welche Pflegeleistungen wurden durch die Pflegereform 2025 erhöht?

Zum 1. Januar 2025 werden alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung – sowohl im häuslichen als auch im teil- und vollstationären Bereich – in Höhe von 4,5 Prozent erhöht. Zudem wurden die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt und somit erhöht, um mehr Flexibilität und Entlastung zu ermöglichen.

3. Wie profitieren pflegende Angehörige in 2025 von der Pflegereform? 

Pflegebedürftige und pflegende Angehörige profitieren von höheren Pflegegeldern und Pflegesachleistungen sowie verbesserten Entlastungsangeboten, wie der Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Diese Maßnahmen sollen den Pflegealltag erleichtern und die finanzielle Belastung reduzieren.

4. Was ist der Gemeinsame Jahresbetrag? 

Der Gemeinsame Jahresbetrag ist eine Zusammenlegung der Budgets für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege. Seit dem 1. Juli 2025 wurden diese beiden Leistungen zu einem flexiblen Gesamtbetrag von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zusammengeführt. Pflegebedürftige können den gemeinsamen Betrag je nach Bedarf flexibel für beide Leistungsarten einsetzen.

5. Wie viel Pflegegeld und Pflegesachleistungen gibt es ab Januar 2025?

Seit Januar 2025 wurden das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen um 4.5 Prozent erhöht. Die Erhöhung betraf alle Pflegegrade von 2 bis 5. Das Pflegegeld bietet pflegebedürftigen Personen finanzielle Unterstützung, um die häusliche Pflege selbständig zu organisieren, während Pflegesachleistungen dazu genutzt werden können, professionelle Pflegedienste in Anspruch zu nehmen.

6. Wird der Entlastungsbetrag 2025 erhöht?

Ja, seit Januar 2025 wurde der Entlastungsbetrag um 4,5 Prozent erhöht. Durch die Anpassung von 4,5 Prozent wurde dieser Betrag seit 2025 auf 131 Euro monatlich angehoben.
Isabell Jungesblut
Zur Autorin

Isabell Jungesblut

EXAMINIERTE GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGERIN
Als Expertin für Gesundheits- und Krankenpflege bringt Isabell Jungesblut umfangreiche Erfahrungen aus der Akutversorgung aber auch aus der vollstationären Langzeitversorgung mit. Hier im Pflege ABC teilt sie ihr umfangreiches Wissen mit Ihnen, um die Pflege für Sie zu erleichtern.
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